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Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 200 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


§ 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten



Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen unterrichten Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren durch Verteilung eines Merkblatts. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt nach Anhörung der Länder und der Spitzenverbände der Krankenkassen Inhalt und Form des Merkblatts im Bundesanzeiger bekannt.




§ 2 Versicherungsbescheinigung



Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen. In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Student versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.


§ 3 Zuständigkeitsregelung



Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind zuständig:

1.
für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Krankenkasse, bei der er versichert ist,

2.
für einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Studenten die kraft Gesetzes zuständige oder die gewählte Krankenkasse,

3.
für einen nach § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfreien oder für einen nicht versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, im übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht zuständig wären oder gewählt werden könnten,

4.
für einen Studenten, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat.


§ 4 Meldungen



(1) 1Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben, daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich das Datum der Einschreibung. 2Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden:

1.
das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet,

2.
den Abschluss des 14. Fachsemesters,

3.
die Aufnahme eines Promotionsstudiums und

4.
bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt;

für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. 3Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Studenten abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.

(3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Studenten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unverzüglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 mitzuteilen.




§ 5 Maschinelle Datenübertragung



Die Hochschulen und die Spitzenverbände der Krankenkassen können vereinbaren, daß die Meldungen, Bescheinigungen und Nachweise nach dieser Verordnung maschinell erstellt und weitergeleitet werden. In diesen Fällen kann die Unterschrift entfallen. Bei jedem der Spitzenverbände der Krankenkassen wird eine Sammelstelle gebildet, die die zu übermittelnden Daten für die jeweilige Kassenart entgegennimmt; zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.


§ 6 Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt



Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Praktikanten und Auszubildende, die versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, haben dies der Ausbildungsstätte durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die die zuständige Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 ausstellt. § 3 gilt entsprechend. Die Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung der in Satz 1 genannten versicherungspflichtigen Personen innerhalb von zwei Wochen auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu melden.


§ 7 Meldungen der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs



Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs haben der Ausbildungsstätte eine Erklärung über die zuständige Krankenkasse nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, indem sie die Erklärung nach dem Muster der Anlage 7 entsprechend ergänzt und der Krankenkasse unverzüglich zuleitet. Die Krankenkasse bescheinigt der Ausbildungsstätte auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 (in zweifacher Ausfertigung), daß der Auszubildende bei ihr pflichtversichert ist. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse durch Ergänzung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 8 das Ende der Ausbildung unverzüglich. § 3 gilt entsprechend.


§ 8 Listen für Meldungen und Bescheinigungen



Die Ausbildungsstätten und die Krankenkassen können vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach den §§ 6 und 7 auf Listen erfolgen.


§ 9 Übergangsvorschrift



Für das Wintersemester 1996/97 können Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vom 30. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2709) noch weiter verwendet werden. Für die Rückmeldung für das in Satz 1 genannte Semester hat jeder versicherte Student eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 dieser oder nach dem Muster der Anlage 2 der bisher geltenden Meldeverordnung bei der Hochschule einzureichen.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vom 30. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2709) außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 Versicherungsbescheinigung


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 570)


Anlage 2 Meldung für das Sommersemester 19.. /Wintersemester 19.. /19..



(siehe BGBl. I 1996 S. 570)




Anlage 3 Meldung der Krankenkasse


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 571)


Anlage 4 Bescheinigung der Krankenkasse


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 571)


Anlage 5 Meldung des Beginns der Ausbildung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 572)


Anlage 6 Meldung der Beendigung der Ausbildung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 572)


Anlage 7 Erklärung des Auszubildenden über die zuständige Krankenkasse und Meldung über den Beginn der Ausbildung


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 573)


Anlage 8 Bescheinigung der Krankenkasse


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 574)