(1) 1Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung
- 1.
- der Meldepflichten nach § 9, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3, des Wertpapierhandelsgesetzes (Meldepflichten) und der Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 2.
- der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11, § 31a Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 5, § 34b Absatz 8 und § 34d Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)
- 3.
- (aufgehoben)
durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
2Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der nach §
36a Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des §
53b des
Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach §
36 Abs. 1 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes und für die Prüfung der Verwahrstellenfunktion nach §
68 Absatz 7 und 8 des Kapitalanlagengesetzbuchs.
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V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499