Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 4110-4-10 Börsenvorschriften
|

Anlage (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV



Wertpapierdienstleistungsunternehmen:

Berichtszeitraum:

Prüfungszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsfeststellungen:

-: Vorschrift ist nicht einschlägig.
0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes abgestellt wurde.
2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht oder nicht mehr abgestellt werden kann.
3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht abgestellt wurde.

Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen:

Nr.VorschriftPrüfungsgebietPrüfungs-
feststellung
Fundstelle
Verhaltensregeln
1§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorg-
falt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse
  
2§ 31 Abs. 2 WpHG
§ 4 WpDVerOV
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information
und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privat-
kunden
  
3 Angemessene Kundeninformation; insbesondere Infor-
mationsblatt über Finanzinstrumente
  
 § 31 Abs. 3 und 3a
WpHG
§ 5 Abs. 1 und 2 sowie
§ 5a Abs. 1 WpDVerOV
Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen   
 § 31 Abs. 3 und 3a
WpHG
§ 5 Abs. 3, 4 und 5
sowie § 5a Abs. 2
WpDVerOV
Zurverfügungstellung der Informationen   
4 Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen   
 § 31d Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 WpHG
   
 § 31d Abs. 3 WpHG    
5 Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und
Eignungsprüfung
  
 § 31 Abs. 4, 4a und 5
WpHG
§ 6 WpDVerOV
   
 § 31 Abs. 7 WpHG    
6§ 31a WpHG
§ 2 WpDVerOV
Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Ein-
stufung
  
7§ 34b Abs. 1 Satz 1
WpHG
Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanz-
analysen
  
8§ 34b Abs. 2 WpHG Weitergabe von Finanzanalysen   
Organisationspflichten
9§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
WpHG
§ 12 Abs. 1 und 2
WpDVerOV
Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur
Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach
dem WpHG
  
10§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
WpHG
§ 12 Abs. 3 und 4
WpDVerOV
Einrichtung, Ausstattung und Organisation der
Compliance-Stelle
  
11§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und 3 WpHG
§ 13 WpDVerOV
Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrun-
gen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur
Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten)
  
12§ 33 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3a WpHG
Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Ver-
triebsvorgaben
  
13§ 31c Abs. 1 Nr. 1
WpHG
und § 33a WpHG
Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und
Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Aus-
führung von Kundenaufträgen (best execution)
  
14§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
WpHG
Behandlung von Kundenbeschwerden   
15§ 33b Abs. 3 und 4
WpHG
Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung
von Mitarbeitertätigkeiten im Sinne des § 33b Abs. 3
Nr. 1 bis 3 WpHG
  
16 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Ver-
triebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte
  
 § 34d Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 WpHG
§§ 1, 2, 3 und 6
MaAnzV
Sachkunde und erforderliche Zuverlässigkeit der Mitar-
beiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten
und Compliance-Beauftragten
  
 § 34d Abs. 1 Satz 2
und 3, Abs. 2 Satz 2
und 3, Abs. 3 Satz 2
und 3 WpHG
§ 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und
§ 10 WpHGMaAnzV
Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Ver-
triebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten
  
 § 34d Abs. 1 Satz 4
WpHG
§ 7, § 8 Abs. 4 und § 10
WpHGMaAnzV
Anzeigen der Beschwerden nach § 34d Abs. 1 Satz 4
WpHG
  
Berichts- und Aufzeichnungspflichten
17§ 31 Abs. 8 WpHG
§§ 8 und 9 WpDVerOV
Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen
sowie die Finanzportfolioverwaltung
  
18§ 34 WpHG
§ 14 WpDVerOV
Art. 7 und 8 VO (EG)
Nr. 1287/2006
Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflich-
ten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 17 er-
fasst
  
19§ 34 Abs. 2a und 2b
WpHG
Beratungsprotokoll, sofern nicht bereits von den Num-
mern 1 bis 18 erfasst
  
Depotgeschäft
20DepotG
§§ 128 und 135 AktG
Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung
der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Be-
deutung sind
  
 §§ 20 ff. InvG
§§ 68 ff. KAGB
Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung
der Ordnungsmäßigkeit der Depotbankfunktion oder
Verwahrstellenfunktion von Bedeutung sind
  
Sonstiges
21§ 36 Abs. 3 WpHG Prüfungsschwerpunkte durch die Bundesanstalt   
  Erläuterungen:  
22 Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten
Bereichen
ja/nein 
  Erläuterungen:  
23 Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Be-
urteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wert-
papierdienstleistungen von herausragender Bedeutung
sind
ja/nein 
  Erläuterungen:  






 

Frühere Fassungen von Anlage WpDPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
vom 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
vom 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
aktuellvor 01.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.