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Änderung § 6 WpDPV vom 01.11.2007

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§ 6 WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 6 WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 4 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen darzustellen:

1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Analysen von Finanzinstrumenten, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen; dabei darf auf plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zurückgegriffen werden;

2. die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes;

3.
die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 31 und 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;

4.
die Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten;

5.
der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens; Geschäftsbereiche, die besondere Anforderungen an den Aufbau stellen, sind gesondert darzustellen;

6.
die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

7.
die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte;

8.
die Art und Weise der Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind, sowie die Art und Weise der Sicherstellung der Anforderungen nach § 33 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes;

9.
die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei sind die Anzahl der Stichproben sowie gegebenenfalls die Art des Mangels, insbesondere die pflichtwidrig nicht aufgezeichneten oder aufbewahrten Daten anzugeben;

10.
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:

1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente einschließlich

a) der Gesamtzahl der ausgeführten Orders von Privatkunden gemäß § 31a Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die
auf einer Anlageberatung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Wertpapierhandelsgesetzes beruhen,

b) der Gesamtzahl der ausgeführten Orders von Privatkunden, die nicht auf einer solchen Anlageberatung beruhen, sowie

c) der sich aus diesem Verhältnis ergebenden Quote;

dabei können
plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;

2. die Erfüllung der Meldepflichten;

3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln
nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 31 Absatz 3a und 4a des Wertpapierhandelsgesetzes;

4.
die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;

5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;

6. die Einhaltung der Anforderungen nach
den §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgesetzes beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems;

7. die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes bei Abschluss von Geschäften außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems;

8. die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes durch systematische Internalisierer im Sinne des §
32 des Wertpapierhandelsgesetzes;

9.
die nach den §§ 31a und 31c Absatz 1 sowie § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren prüferische Beurteilung; gesondert darzustellen sind der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;

10. unbeschadet von der Verpflichtung nach Nummer 9 insbesondere
die Einhaltung der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes; dabei ist insbesondere auf die Anzahl der Mitarbeiter, die der Compliance-Funktion zuzuordnen sind, einzugehen und eine Quote aus dem Verhältnis dieser Mitarbeiter zu den Mitarbeitern des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gemäß § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes zu bilden;

11. unbeschadet von der Verpflichtung nach Nummer 9 insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes;

12. Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowie Anzahl und
Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

13.
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung;

14.
die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;

15.
die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 34 Absatz 2a und 2b des Wertpapierhandelsgesetzes;

16.
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,

a) inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde,

vorherige Änderung

b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;

11.
die Erfüllung der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes und

12. in einem gesonderten Teil des Prüfungsberichts
die Erfüllung der Pflichten nach § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere zur Erkennung, Offenlegung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte.

(2) Soweit in Bezug auf
die Feststellungen nach Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Wenn in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche unterblieben war, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind.



b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;

17.
die getroffenen Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Anforderungen bei der Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder von anderen Informationen über Finanzinstrumente oder über deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, nach § 31 Absatz 1 oder § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie deren prüferische Beurteilung;

18.
die Einhaltung der Anforderungen nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass

a) die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten
und die Compliance-Beauftragten gemäß § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,

b)
die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten gegenüber der Bundesanstalt regelkonform gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes angezeigt werden und

c) Beschwerden
nach § 34d Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber der Bundesanstalt regelkonform angezeigt werden;

19. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3 in die
Prüfung einbezogene Zweigstellen, Zweigniederlassungen, Filialen sowie in Bezug auf in andere Unternehmen ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse.

2 Bei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die
sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11, § 31a Absatz 8, § 31b Absatz 2, § 31c Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 33a Absatz 9, § 34 Absatz 4, § 34a Absatz 5, § 34b Absatz 8 oder § 34d Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Bei der Depotprüfung hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten:

1. zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie

2. zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.

2 Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, ist die
Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten zu erstrecken. 3 Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. 4 Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. 5 Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und dem Aufwendungsersatz nach § 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist zu berichten. 6 Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.