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Änderung § 3 WpDPV vom 22.07.2013

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§ 3 WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 4 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.01.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum


(1) 1 Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns, sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen Prüfungsbeginn bestimmt. 2 Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. 3 Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungstermins verlangt. 4 Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Dienstsitz in Frankfurt am Main zu erfolgen.

(2) 1 Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. 2 Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. 3 Wurde die Prüfung unterbrochen, so hat der Prüfer die Bundesanstalt auf die Unterbrechung unverzüglich in Textform hinzuweisen; dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen. 4 Eine Unterbrechung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung. 5 Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren; dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen nicht länger als zwei Wochen dauerten, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde. 6 Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. 7 Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung. 8 Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die Bundesanstalt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. 9 Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 10 Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. 2 Prüfungsberichte und Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen; dies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften Unternehmen. 3 Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Depotbankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Investmentgesetzes ausüben, an den Dienstsitz in Frankfurt am Main in dreifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. 4 Bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der Bundesanstalt der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in einfacher Ausfertigung zu übersenden. 5 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund andere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen bestimmen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. 2 Prüfungsberichte und Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen; dies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften Unternehmen. 3 Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwahrstellenfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 des Kapitalanlagengesetzbuchs ausüben, an den Dienstsitz in Frankfurt am Main in dreifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. 4 Bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der Bundesanstalt der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in einfacher Ausfertigung zu übersenden. 5 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund andere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen bestimmen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.01.2018)