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Änderung § 6 WpDPV vom 01.11.2007

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§ 6 WpDPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 6 WpDPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen darzustellen:

1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Analysen von Finanzinstrumenten, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen; dabei darf auf plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zurückgegriffen werden;

2. die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes;

3.
die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 31 und 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;

4.
die Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten;

5.
der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens; Geschäftsbereiche, die besondere Anforderungen an den Aufbau stellen, sind gesondert darzustellen;

6.
die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

7.
die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte;

8.
die Art und Weise der Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind, sowie die Art und Weise der Sicherstellung der Anforderungen nach § 33 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes;

9.
die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei sind die Anzahl der Stichproben sowie gegebenenfalls die Art des Mangels, insbesondere die pflichtwidrig nicht aufgezeichneten oder aufbewahrten Daten anzugeben;

10.
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,

(Text neue Fassung)

(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:

1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente; dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;

2. die Erfüllung der Meldepflichten;

3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln
nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes;

4.
die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;

5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;

6. die Einhaltung der Anforderungen nach
den §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgesetzes beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems;

7. die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes bei Abschluss von Geschäften außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems;

8. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes durch systematische Internalisierer im Sinne des §
32 des Wertpapierhandelsgesetzes;

9.
die nach den §§ 31a und 31c Abs. 1 sowie § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren prüferische Beurteilung; der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau sind gesondert darzustellen;

10.
die Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

11.
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung;

12.
die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;

[
13.
die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006;
] *)


14.
die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,

a) inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde,

b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;

vorherige Änderung nächste Änderung

11. die Erfüllung der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes und

12.
in einem gesonderten Teil des Prüfungsberichts die Erfüllung der Pflichten nach § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere zur Erkennung, Offenlegung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte.



15. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Anforderungen bei der Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, nach § 31 Abs. 1 oder § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie _ deren prüferische Beurteilung;

16. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen
in Bezug auf nach § 4 Abs. 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen und Zweigniederlassungen.

Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die
Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.

(2) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Wenn in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche unterblieben war, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind.

vorherige Änderung

 


(3) Bei der Depotprüfung hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten:

1. zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie

2. zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.

Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes tätig, ist die Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 22 des Investmentgesetzes, der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 27 des Investmentgesetzes und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und dem Aufwendungsersatz nach § 29 des Investmentgesetzes ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.

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*) Abs. 1 Nr. 13 tritt am gemäß Artikel 2 Abs. 2 V. v. 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2499) am 1. Januar 2008 in Kraft

 (keine frühere Fassung vorhanden)