§ 5 - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 5


§ 5 hat 6 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft regelt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. 2In der Rechtsverordnung sind

1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln sowie

2.
die Fristen für

a)
die Meldungen zu den Prüfungen und

b)
die Erteilung der Approbation als Tierarzt

festzulegen.

3In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden. 4Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsaktes zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für den tierärztlichen Beruf nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG

1.
die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises,

2.
die Übermittlung des Europäischen Berufsausweises an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,

3.
die Einzelheiten des Verfahrens nach Artikel 4a Absatz 1 bis 6 und den Artikeln 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie

4.
die Durchführung der nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Hinblick auf die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorzuschreiben sowie die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln.

(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens mit Ausnahme der Fristenregelung in § 4 Absatz 3c durch Landesrecht sind ausgeschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020

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Frühere Fassungen von § 5 Bundes-Tierärzteordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 6 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 817
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 379 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 22 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 36 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 196 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Bundes-Tierärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BTÄO (vom 01.03.2020)
... gelten. Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist ... gelten. Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen von ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
... eingefügt: „Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt." ee) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgenden ... Prüfung gelten. Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt." bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... als durch die Vorlage dieser Bescheinigung ausgeräumt werden können." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 6 FachKrEG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt werden." 2. In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrens" die Wörter „mit Ausnahme der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (1) Das Bundesministerium für ... verlangt werden." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 22 BQFGEG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... wird die Angabe „2a" durch die Angabe „3" ersetzt. 1a. In § 5 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt: „In ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 196 9. ZustAnpV Bundes-Tierärzteordnung
...  In § 4 Abs. 1a Satz 3, § 5 Satz 1, § 11a Abs. 2 Satz 5, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 5 der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 379 10. ZustAnpV Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
...  In § 4 Absatz 1a Satz 7, Absatz 1c Satz 4, 5 und 7, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 1 sowie § 13 Absatz 5 und 7 der ...


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