§ 5
- 1.
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln sowie
- 2.
- die Fristen für
- a)
- die Meldungen zu den Prüfungen und
- b)
- die Erteilung der Approbation als Tierarzt
festzulegen.
3In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach
§ 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach
§ 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach
§ 11 vorgesehen werden.
4Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von
§ 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen.
(2)
1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsaktes zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für den tierärztlichen Beruf nach Artikel 4a Absatz 7 der
Richtlinie 2005/36/EG- 1.
- die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises,
- 2.
- die Übermittlung des Europäischen Berufsausweises an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
- 3.
- die Einzelheiten des Verfahrens nach Artikel 4a Absatz 1 bis 6 und den Artikeln 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie
- 4.
- die Durchführung der nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Hinblick auf die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des
§ 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorzuschreiben sowie die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens mit Ausnahme der Fristenregelung in
§ 4 Absatz 3c durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 BTÄO (vom 01.03.2020) ... gelten. Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist ... gelten. Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen von ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und TierärztenV. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG ... eingefügt: „Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt." ee) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgenden ... Prüfung gelten. Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt." bb) Folgender Satz wird angefügt: ... als durch die Vorlage dieser Bescheinigung ausgeräumt werden können." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung ... die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 (1) Das Bundesministerium für ... verlangt werden." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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