Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9a - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
|

§ 9a



(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 10 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Tierarztes.



 

Zitierungen von § 9a Bundes-Tierärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BTÄO (vom 19.04.2017)
... gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt. (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag ...
§ 13 BTÄO (vom 19.04.2017)
... der Verzichtserklärung nach § 10. (3) Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
...  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 6, 7, 8, 9a , 10 und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung." ... 7." b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Entscheidungen nach § 9a " die Wörter „und die Übermittlung der Unterlagen nach § 4 Abs. 1b Satz ...

Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 2. BTÄOÄndG
... einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...