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Änderung § 4 Bundes-Tierärzteordnung vom 08.11.2006

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 196 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2431-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 141 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), ist,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4. nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage

1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 21. Dezember 1980 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates oder nach dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates oder eines vor dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausstellerlandes darüber, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeugnis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht.

(Text alte Fassung)

Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG (ABl. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem in Satz 1 genannten Datum ausgestellten Nachweisen gleichstehen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz den späteren Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1) anzupassen.

(Text neue Fassung)

Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG (ABl. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem in Satz 1 genannten Datum ausgestellten Nachweisen gleichstehen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz den späteren Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1) anzupassen.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Tierarzt erteilt werden, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt.

(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Tierarzt in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Interesses erteilt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)