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Änderung § 5 Bundes-Tierärzteordnung vom 08.11.2006

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 196 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die Frist für die Erteilung der Approbation als Tierarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 6 bis 10 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates. Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fristen festzulegen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und die Frist für die Erteilung der Approbation als Tierarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 6 bis 10 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates. Für die Meldung zu den Prüfungen sind Fristen festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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