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Änderung § 11a Bundes-Tierärzteordnung vom 08.11.2006

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§ 11a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 196 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11a


(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder in § 15a genannten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und im Sinne des in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, in § 4 Abs. 1a Satz 2 bezeichneten luxemburgischen Gesetzes anerkannten tierärztlichen Abschlußdiploms sind.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige kann auch für eine Reihe von Dienstleistungen erfolgen, die in einem Zeitraum bis zu einem Jahr für einen oder mehrere Dienstleistungsempfänger erbracht werden. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungserbringer

1. den tierärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt und

2. ein tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 besitzt;

(Text alte Fassung)

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften über die Anzeige und die Bescheinigung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu ändern, wenn dies notwendig ist, um diese einer geänderten Fassung der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates anzupassen.

(Text neue Fassung)

die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften über die Anzeige und die Bescheinigung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu ändern, wenn dies notwendig ist, um diese einer geänderten Fassung der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates anzupassen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Tierarztes. Verstößt er gegen diese Pflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaates darüber zu unterrichten.

(4) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er

1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und

2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)