Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 Bundes-Tierärzteordnung vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 Bundes-Tierärzteordnung, alle Änderungen durch Artikel 196 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der BTÄO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 196 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am 3. Oktober 1990 vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße der Sozialversicherung zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am 3. Oktober 1990 vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße der Sozialversicherung zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.

(3) Anlage 1 Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige