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Änderung § 7 Bundes-Tierärzteordnung vom 27.08.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

(1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.

(Text neue Fassung)

(1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. Eine nach § 4 Abs. 2, 2a oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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