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Änderung § 11a Bundes-Tierärzteordnung vom 07.12.2007

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§ 11a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 11a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

(Textabschnitt unverändert)

§ 11a


(Text alte Fassung)

(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder in § 15a genannten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und im Sinne des in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, in § 4 Abs. 1a Satz 2 bezeichneten luxemburgischen Gesetzes anerkannten tierärztlichen Abschlußdiploms sind.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige kann auch für eine Reihe von Dienstleistungen erfolgen, die in einem Zeitraum bis zu einem Jahr für einen oder mehrere Dienstleistungsempfänger erbracht werden. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungserbringer

1. den tierärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt und

2. ein tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 besitzt;


die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften über die Anzeige und die Bescheinigung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu ändern, wenn dies notwendig ist, um diese einer geänderten Fassung der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des Rates anzupassen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Tierarztes. Verstößt er gegen diese Pflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaates darüber zu unterrichten.

(4) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er

1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und

2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.

(Text neue Fassung)

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

3. seinen Berufsqualifikationsnachweis;


die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Tierarztes. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass er

1. in Deutschland rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen ist,

2. ihm die Ausübung seiner Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3. er über
den erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.