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Synopse aller Änderungen der Bundes-Tierärzteordnung am 19.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. April 2017 durch Artikel 1 des 3. BTÄOÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BTÄO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
§ 11a
§ 12
§ 13
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 13a
§ 13b
§ 14
§ 15
§ 15a
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 15b
§ 15c
§ 16
§ 16a
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Anlage (zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 und 3) Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 1, 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3)

§ 4


(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

vorherige Änderung nächste Änderung

1. vorbehaltlich des § 16 Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,



1. (aufgehoben)

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,

4. nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und

5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(1a) 1 Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage

1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder

2. eines Ausbildungsnachweises, der sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht und dem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

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2 Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. 3 Ausbildungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, es sei denn, die Ausbildung weist wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind. 4 Werden wesentliche Unterschiede nach Satz 3 festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, müssen die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. 5 Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. 6 Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist Antragstellern spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der wesentlichen Unterschiede erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 7 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.



2 Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. 3 Ausbildungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, es sei denn, die Ausbildung weist wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind. 4 Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des Satzes 3 gehören auch berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer

1. in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit oder

2. Fortbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG

erworben worden sind und im Falle der Fortbildung nach Nummer 2 nur, wenn die Fortbildung in dem Staat, in dem sie erfolgt ist, von einer in diesem Staat für die tierärztliche Fortbildung zuständigen Behörde oder Stelle anerkannt worden ist. 5
Werden wesentliche Unterschiede nach Satz 3 festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis oder einer Fortbildung nach Satz 4 Nummer 2 erworben worden sind, müssen die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. 6 Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die

1.
sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und

2. hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.

7 Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. 8
Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist Antragstellern spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der wesentlichen Unterschiede erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 9 Der Bescheid soll die Fächer benennen, deren Prüfung vorgesehen ist. 10 Zusätzlich ist die Zuordnung der Ausbildung des Antragstellers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen und auf die Zuordnung der innerstaatlichen tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. 11 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides abgelegt werden kann. 12 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.

(1b) 1 Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn

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1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterscheiden, oder



1. (aufgehoben)

2. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der tierärztlichen Berufstätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterscheiden, oder

3. der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärztliche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des tierärztlichen Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildungsnachweise der Antragsteller nachgewiesen werden.

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2 Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist.

(1c) 1 Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und soweit bekannt des Aufnahmemitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 2 Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. 3 Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. 4 Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverzüglich unterrichtet wird. 5 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. 6 Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. 7 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.



2 Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.

(1c) 1 Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und soweit bekannt des Aufnahmemitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 2 Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. 3 Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. 4 Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverzüglich unterrichtet wird. 5 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. 6 Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. 7 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Angaben, die dieses für

1.
den Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

2. zur Weiterleitung an die Kommission für deren
Bericht nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG

benötigt.


(2) 1 Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder

2. ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.

2 Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder nachgewiesene tierärztliche Berufserfahrung nach hinreichender Erkenntnis der zuständigen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist. 3 Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn

1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist,

2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können, oder

3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.

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4 Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt. 5 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen von Satz 4 abweichenden Inhalt der abzulegenden Prüfung festlegen, soweit ihr hinreichende Erkenntnisse vorliegen, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers in erheblichen Teilen als gleichwertig anzusehen ist. 6 Antragstellern ist spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der in Satz 2 geregelten Sachverhalte erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen abweichend von Absatz 2 die Approbation zu erteilen, wenn die von diesen Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nach Absatz 1a Satz 5 und 6 ausgeglichen werden.



4 Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die

1.
sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt und

2. hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.

5 Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. 6
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall einen von Satz 4 abweichenden Inhalt der abzulegenden Prüfung festlegen, soweit ihr hinreichende Erkenntnisse vorliegen, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers in erheblichen Teilen als gleichwertig anzusehen ist. 7 Antragstellern ist spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der in Satz 2 geregelten Sachverhalte erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 8 Absatz 1a Satz 9 bis 11 gilt entsprechend.

(3) 1 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen abweichend von Absatz 2 die Approbation zu erteilen, wenn die von diesen Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nach Absatz 1a Satz 6 ausgeglichen werden. 2 Absatz 1a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend.

(3a) 1 Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die zuständige Behörde die Prüfung der Sprachkenntnisse anordnen. 2 Der Umfang dieser Prüfung muss in angemessenem Verhältnis zur tierärztlichen Berufstätigkeit stehen.

(3b) 1 Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Gleichwertigkeit eines eingereichten Ausbildungsnachweises gesondert festzustellen, wenn die Approbation trotz der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises

1. wegen Nichtvorliegens der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder

2. aus sonstigen Gründen nicht erteilt werden kann oder widerrufen, zurückgenommen oder das Ruhen der Approbation angeordnet worden ist.

2 In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs oder zur Führung des Titels 'Tierarzt' oder 'Tierärztin' berechtigt.


(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.

(6) 1 Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

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2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,

3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,



2. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,

3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden, insbesondere Bescheinigungen darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist und dass keine Vorstrafen vorliegen, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,

5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,

6. in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 und des Absatzes 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten geregelt ist,

7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,

a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,

b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre und

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

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2 Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3 Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.



2 Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 3 Die Vorlage der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 soll nur verlangt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Satz 1 Nummer 2, insbesondere im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Bezeichnung des Nachweises oder die aufgeführte ausstellende Stelle, bestehen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht anders als durch die Vorlage dieser Bescheinigung ausgeräumt werden können. 4 Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.

§ 5


(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft regelt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. 2 In der Rechtsverordnung sind

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1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln sowie



1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln sowie

2. die Fristen für

a) die Meldungen zu den Prüfungen und

b) die Erteilung der Approbation als Tierarzt

festzulegen.

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3 In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden.

(2) Abweichungen von den in Absatz 1 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.



3 In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden. 4 Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsaktes zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für den tierärztlichen Beruf nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG

1. die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises,

2. die Übermittlung des Europäischen Berufsausweises an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,

3. die Einzelheiten des Verfahrens nach Artikel 4a Absatz 1 bis 6 und den Artikeln 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie

4. die Durchführung der nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Hinblick auf die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorzuschreiben sowie die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln.

(3)
Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

(heute geltende Fassung) 

§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. 2 Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.



(1) 1 Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. 2 Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 11


(1) 1 Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen. 2 Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen. 3 § 9a bleibt unberührt.

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. 2 Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) 1 Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. 2 Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. 3 Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. 4 Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,

2.
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,

3. mit einer
oder einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist, der auf Grund der Verordnung EWG Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

5. im
Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

2 Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 erfüllt,

2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,

3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter 21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt oder der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.

3 Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Unionsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. 4 Absatz 2 findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach Satz 3 keine Anwendung. 5 Die §§ 6, 7, 8, 9a, 10 und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung.




(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn

1.
es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder

2. im begründeten Einzelfall, insbesondere
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

a)
unanfechtbar als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist,

b)
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder

c)
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.

(4) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Tierarztes.



(heute geltende Fassung) 

§ 11a


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. 2 Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. 3 Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) 1 Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. 2 Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. 3 Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. 4 Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:



(1) 1 Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen sind. 2 Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. 3 Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.

(2) 1 Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. 2 Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. 3 Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4a Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen, ist die Meldung abweichend von Satz 2 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern. 4 Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. 5 Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:

1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

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2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und



2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

3. seinen Berufsqualifikationsnachweis;

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die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. 5 Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. 6 Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) 1 Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Tierarztes. 2 Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. 3 Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. 4 Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. 5 Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. 6 Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 7 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.



die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. 6 Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. 7 Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(2a) 1 Bestätigt die zuständige Behörde dem Dienstleistungserbringer die erstmalige oder erneute Meldung schriftlich, hat er diese Bestätigung bei seiner Tätigkeit im Inland mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der für die Durchführung tierseuchenrechtlicher oder tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde vorzuzeigen. 2 Auf diese Pflicht ist der Dienstleistungserbringer in der Bestätigung der Meldung oder der erneuten Meldung hinzuweisen.

(3) 1 Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Tierarztes. 2 Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. 3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen für eine Untersagung der Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 vorliegt, können die zuständigen Behörden von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. 4 Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. 5 Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 6 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. 7 Das Anfordern oder Übermitteln von Informationen nach den Sätzen 3 bis 6 erfolgt nach Artikel 56 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 und Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass er

1. in Deutschland rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen ist,

2. ihm die Ausübung seiner Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3. er über den erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

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(5) 1 Die zuständige Behörde kann einem Dienstleistungserbringer die Erbringung der Dienstleistungen untersagen, soweit

1. die Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht mehr besteht,

2. er in dem Staat der Niederlassung nicht oder nicht mehr niedergelassen ist,

3. ihm in dem Staat der Niederlassung die Ausübung des tierärztlichen Berufs, auch vorübergehend, untersagt worden ist,

4. Dienstleistungen ohne Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 erbracht werden oder

5. ein Strafverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 im Inland oder in dem Staat der Niederlassung eingeleitet worden ist.

2 Eine Untersagung nach Nummer 4 erlischt mit Zugang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 bei der zuständigen Behörde.

(heute geltende Fassung) 

§ 12


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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am 3. Oktober 1990 vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße der Sozialversicherung zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.

(3) Anlage 1 Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.




(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung zu regeln. 2 Dabei ist den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3 Die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am 3. Oktober 1990 vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. 2 Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße der Sozialversicherung zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.

(heute geltende Fassung) 

§ 13


(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat.

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(2) 1 Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. 2 Die Entscheidungen nach den § 4 Absatz 1c Satz 2, §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 3 Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7. 4 Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

(3) Die Entscheidungen nach § 9a und die Übermittlung der Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist.

(4) 1 Die Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Absatz 1c Satz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2 Die Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. 3 Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. 4 Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt.

(5)
Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden.

(6) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen.



(2) 1 Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. 2 Die Entscheidungen nach den § 4 Absatz 1c Satz 2, §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 3 Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Absatz 3 Satz 6. 4 Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

(3) 1 Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist. 2 Sie übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ferner die Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 4.

(4) 1 Die Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Absatz 1c Satz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2 Die Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Absatz 3 Satz 4 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. 3 Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. 4 Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt.

(4a)
Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5.

(5)
Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Absatz 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitzuteilen.

(6) (aufgehoben)

(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.



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§ 13a (neu)




§ 13a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, über den Widerruf, die Rücknahme und das Ruhen einer Approbation oder einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a sowie über sonstige Verbote oder Beschränkungen der tierärztlichen Berufstätigkeit, sofern die jeweilige behördliche Maßnahme oder gerichtliche Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar ist.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben übermittelt die zuständige Behörde an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ('IMI-Verordnung') (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung spätestens drei Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit oder Unanfechtbarkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung die folgenden Angaben:

1. den vollständigen Namen der betroffenen Person einschließlich akademischer Titel, Geburtsdatum und den Namen und den Ort der Niederlassung der tierärztlichen Praxis oder der tierärztlichen Klinik, die die betroffene Person betreibt oder in der sie tätig ist,

2. neben dem Beruf 'Tierärztin' oder 'Tierarzt' gegebenenfalls Zusatzbezeichnungen und Fachtierarzttitel,

3. die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die jeweilige Verfügung oder Entscheidung erlassen hat, sowie die Adresse der Behörde, die die Angaben übermittelt,

4. den Inhalt und Umfang sowie den Zeitraum der Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung nach Satz 1 und

5. die Rechtsbehelfe, die gegen anfechtbare Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1 eingelegt worden sind.

(3) 1 Über die Unterrichtung nach Absatz 1 ist der betroffenen Person ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, aus dem die nach Absatz 2 übermittelten Angaben hervorgehen. 2 Der Bescheid ist der betroffenen Person unverzüglich nach der Unterrichtung nach Absatz 1 bekannt zu geben. 3 Hat die betroffene Person Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt oder eine Berichtigung der Angaben nach Absatz 2 verlangt, sind die Angaben nach Absatz 2 um den Hinweis auf den jeweiligen Rechtsbehelf oder das Berichtigungsverlangen zu ergänzen. 4 Ferner sind Angaben über solche Rechtsbehelfe gegen anfechtbare Maßnahmen nach Absatz 1 an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu übermitteln, die nach der Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt worden sind.

(4) 1 Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, im Rahmen des Antrags einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums der betroffenen Person sowie die Angabe, dass diese Person einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012. 2 Diese Übermittlung erfolgt spätestens drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. 3 Für die Übermittlung gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der rechtsmittelfähige Bescheid die übermittelten Angaben nach Satz 1 enthalten muss.

(5) 1 Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ferner über

1. die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme oder gerichtlichen Entscheidung nach Absatz 1 oder den Eintritt ihrer Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen,

2. das Datum des Wirksamwerdens der Aufhebung oder des Eintritts der Unwirksamkeit und

3. Änderungen hinsichtlich der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und teilt der betroffenen Person diese Unterrichtung mit.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde löscht die Angaben nach den Absätzen 2 und 5 Nummer 3 nach Maßgabe des Artikels 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.

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§ 13b (neu)




§ 13b


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1 Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die die Erteilung einer Approbation nach § 4 oder § 15a oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können die jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweise auch elektronisch an die zuständige Behörde oder, soweit die Länder hierfür gemeinsame oder einheitliche Stellen eingerichtet haben, an diese übermitteln. 2 Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität einer elektronisch eingereichten Unterlage oder eines elektronisch eingereichten Nachweises, kann sie, soweit sie dies für erforderlich erachtet, die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangen.

(heute geltende Fassung) 

§ 15a


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(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines vor den in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines vor dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen und dieser nicht allen Mindestanforderungen der tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, sofern der zuständigen Behörde eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.



(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines vor den in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines vor dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen und dieser nicht allen Mindestanforderungen der tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, sofern der zuständigen Behörde eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.

(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde oder

2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,



3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen wurde,

ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von der gleichen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

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(3) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von der gleichen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in Estland ausgeübt hat.



(3) 1 Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von der gleichen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. 2 Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in Estland ausgeübt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15b (neu)




§ 15b


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(1) 1 Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 genehmigt die zuständige Behörde Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. der vorgelegte Ausbildungsnachweis

a) eine tierärztliche Ausbildung belegt, die an einer Universität oder einer anerkannten gleichwertigen Hochschule erfolgreich abgelegt worden ist,

b) in dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem er erworben worden ist, ohne Einschränkung zur Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 berechtigt,

2. die Unterschiede zwischen der im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübten tierärztlichen Berufstätigkeit und dem tierärztlichen Beruf im Inland so erheblich sind, dass als Ausgleichsmaßnahme die tierärztliche Ausbildung im Inland vollständig absolviert werden müsste,

3. die Teile der tierärztlichen Berufstätigkeit, für die die Genehmigung beantragt wird, sich objektiv von den übrigen tierärztlichen Berufstätigkeiten im Inland trennen lassen,

4. der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt und

5. keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Verbraucherschutzes, entgegenstehen.

3 Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller eine Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 erteilt werden kann.

(2) 1 In der Genehmigung sind der Inhalt und Umfang der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten abschließend zu beschreiben. 2 In der Genehmigung ist ferner auf die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers nach Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen.

(3) 1 Für das Verfahren auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 4 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 sowie die Sätze 2 und 3, letzterer mit der Maßgabe, dass eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden, nicht erforderlich ist, entsprechend. 2 Ferner sind Nachweise vorzulegen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 feststellen zu können.

(4) 1 Der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 führt, auch abweichend von § 3, die in dem Herkunftsmitgliedstaat verwendete Berufsbezeichnung in deutscher Übersetzung. 2 Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit der im Inland verwendeten Berufsbezeichnung oder sonstigen im Inland verwendeten tierärztlichen Titeln, wird die Berufsbezeichnung zur Klarstellung, dass der Genehmigungsinhaber keine inländische Approbation besitzt, durch einen Klammerzusatz mit der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates oder durch die Worte 'ohne Approbation' ergänzt. 3 Der Genehmigungsinhaber steht hinsichtlich der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten approbierten Tierärzten gleich. 4 Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden.

(5) 1 Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. 2 Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. 3 Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht gegeben war.

(6) Für die Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 8 entsprechend.

(7) 1 Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt werden soll. 2 Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 1c Satz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 3 Für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10 gilt Satz 2 entsprechend. 4 Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung nach Absatz 1 sollen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden.

(8) § 4 Absatz 1c, die §§ 10, 13a und 13b gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15c (neu)




§ 15c


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen und zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland ausgeübt werden, wenn der Antragsteller zur Ausübung dieser tierärztlichen Tätigkeiten rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen ist.

(2) 1 § 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend. 2 § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass

1. an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der Antragsteller eine Bescheinigung darüber einzureichen hat, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig als Berufsangehöriger des Berufs, für dessen Ausübung im Inland er die Genehmigung beantragt, niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

2. an die Stelle des Berufsqualifikationsnachweises nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 der in § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Ausbildungsnachweis tritt.

(3) 1 Tierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden. 2 Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen.

(4) § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 16


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a entsprechend



1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c entsprechend

1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind,

2. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer *).

2 Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsangehörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzulegen.


---
*) Anm. d. Red.: meint 'im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet'



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 und 3) Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum




Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 1, 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3)


vorherige Änderung


Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche
Bescheinigung | Stichtag

België/
Belgique/
Belgien | Diploma van dierenarts/
Diplôme de docteur en
médecine
vétérinaire | De universiteiten/
Les universités
De
bevoegde
Examencommissie van de
Vlaamse Gemeenschap/

Le Jury compétent
d'enseignement de la
Communauté française | | 21. Dezember 1980

България | Диплома за висше образование
на образователно-квалификационна

степен магистър по специалност
Ветеринарна медицина
с
професионална квалификация
Ветеринарен лекар
| - Лесотехничеки университет
- Факултет по ветеринарна медицина
-
Тракийски университет
- Факултет по ветеринарна медицина
| | 1. Januar 2007

Česká
republika | Diplom o ukončení studia
ve studijním programu
veterinární lékařství (doktor
veterinární medicíny,
MVDr.)
Diplom
o ukončení studia
ve studijním programu
veterinární hygiena a
ekologie (doktor veterinární
medicíny, MVDr.) | Veterinární fakulta
univerzity v
České
republice
| | 1. Mai 2004

Danmark | Bevis for bestået
kandidateksamen

i veterinærvidenskab | Kongelige Veterinær-
og Landbohøjskole
| | 21. Dezember 1980

Eesti | Diplom: täitnud
veterinaarmeditsiini õppekava
| Eesti Põllumajandusülikool | | 1. Mai 2004

Ελλάς | Πτυχίο Κτηνιατρικής | Πανεπιστήμιο
Θεσσαλονίκης
και
Θεσσαλίας | | 1. Januar 1981

España | Título de Licenciado
en Veterinaria | Ministerio de Educación
y Cultura
El
rector de
una universidad
| | 1. Januar 1986

France | Diplôme d'Etat de
docteur vétérinaire
|
| | 21. Dezember 1980

Hrvatska | Diploma‚ doktor veterinarske medicine/
doktorica
veterinarske medicine' | Veterinarski fakultet
Sveucilišta
u Zagrebu | | 1. Juli 2013

Ireland | Diploma of Bachelor in/
of Veterinary
Medicine (MVB)
Diploma
of Membership of the
Royal
College of Veterinary
Surgeons
(MRCVS) | | | 21. Dezember 1980

Island | die in einem anderen Staat,
für den diese
Richtlinie gilt,
ausgestellten
und im vorlie-
genden Artikel
aufgeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungs-
nachweise, zusammen mit
einer
Bescheinigung über den
Abschluss
einer praktischen
Ausbildung, ausgestellt von
den zuständigen Behörden | | |

Italia | Diploma di laurea in
medicina veterinaria
| Università | Diploma di
abilitazione
all'esercizio
della medicina
veterinaria | 1. Januar 1985

Κύπρος | Πιστοποιητικο
Εγγραφής Κτηνιάτρου
| Κτηνιατρικό Συμβούλιο | | 1. Mai 2004

Latvija | Veterinārārsta diploms | Latvijas
Lauksaimniecības

Universitāte | | 1. Mai 2004

Liechtenstein | die in einem anderen Staat,
für den diese
Richtlinie gilt,
ausgestellten
und in diesem
Artikel
aufgeführten Diplome,
Prüfungszeugnisse und sons-
tigen Befähigungsnachweise,
zusammen mit einer Beschei-
nigung über
den Abschluss
einer praktischen Ausbildung,

ausgestellt von den zuständi-
gen Behörden
| | |

Lietuva | Aukštojo mokslo diplomas
(veterinarijos gydytojo (DVM)) | Lietuvos Veterinarijos
Akademija | | 1. Mai 2004

Luxembourg | Diplôme d'Etat de docteur en
médecine
vétérinaire | Jury d'examen d'Etat | | 21. Dezember 1980

Magyarország | Állatorvos doktor oklevél -
dr. med. vet.
| Szent István Egyetem
Állatorvostudományi Kar
| | 1. Mai 2004

Malta | Liċenzja ta' Kirurgu Veterinarju | Kunsill tal-Kirurġi Veterinarji | | 1. Mai 2004

Nederland | Getuigschrift van met
goed
gevolg afgelegd
diergeneeskundig/
veeartsenijkundig examen | | | 21. Dezember 1980

Norwegen | 'eksamensbevis utsted av
Norges veterubærhøgskole
for bestått veterinærmedisinsk
embetseksamen' (Diplom über
den Grad cand. med. vet.),
ausgestellt von der norwegi-
schen Hochschule für
Veterinärmedizin
| | |

Österreich | - Diplom-Tierarzt
- Magister medicinae
veterinariae
| Universität | - Doktor der
Veterinär-
medizin
- Doctor
medicinae
veterinariae
- Fachtierarzt
| 1. Januar 1994

Polska | Dyplom lekarza weterynarii | 1. Szkoła Główna-
Gospodarstwa
Wiejskiego w
Warszawie

2. Akademia Rolnicza
we Wroclawiu
3. Akademia Rolnicza
w Lublinie
4.
Uniwersytet
Warmińsko-Mazurski w
Olsztynie
| | 1. Mai 2004

Portugal | Carta de curso de licenciatura
em medicina veterinária | Universidade | | 1. Januar 1986

România | Diplomă de licenţă
de
doctor medic veterinar | Universităţi | | 1. Januar 2007

Slovenija | Diploma, s katero se
podeljuje strokovni
naslov
'doktor veterinarske
medicine/
doktorica veterinarske
medicine'
| Univerza | Spričevalo o
opravljenem

državnem
izpitu s
področja
veterinarstva | 1. Mai 2004

Slovensko | Vysokoškolský diplom o
udelení
akademického titulu
'doktor veterinárskej
medicíny'
('MVDr.') | Univerzita veterinárskeho
lekárstva
| | 1. Mai 2004

Suomi/
Finnland
| Eläinlääketieteen lisensiaatin
tutkinto/Veterinärmedicine
licentiatexamen | Helsingin yliopisto/
Helsingfors universitet
| | 1. Januar 1994

Sverige | Veterinärexamen | Sveriges
Lantbruksuniversitet
| | 1. Januar 1994

United
Kingdom | 1. Bachelor of Veterinary
Science (BVSc)
2. Bachelor of Veterinary
Science (BVSc)
3. Bachelor of Veterinary
Medicine (BvetMB)
4. Bachelor of Veterinary
Medicine and Surgery
(BVM&S)
5. Bachelor of Veterinary
Medicine and Surgery
(BVM&S)

6. Bachelor of Veterinary
Medicine (BvetMed) | 1. University of Bristol
2. University
of Liverpool
3.
University of
Cambridge
4. University of
Edinburgh
5. University of Glasgow
6. University of London | | 21. Dezember
1980




Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben


1 | 2 | 3 | 4 | 5

Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche
Bescheinigung | Stichtag

België/
Belgique/
Belgien | Diploma van dierenarts/
Diplôme de docteur
en médecine
vétérinaire | - De universiteiten/
Les universités
- De
bevoegde
Examencommissie
van
de Vlaamse
Gemeenschap/

Le Jury compétent
d'enseignement de la
Communauté française | | 21.12.1980

България | Диплома за висше
образование на
образователно-
квалификационна

степен магистър по
специалност Ветеринарна
медицина
с професионална
квалификация Ветеринарен
лекар
| - Лесотехнически
университет
София
Факултет Ветеринарна
медицина

- Тракийски университет
Стара Загора,
Ветеринарномедицински
факултет
| | 1.1.2007

Česká
republika | - Diplom o ukončení studia
ve studijním programu
veterinární lékařství
(doktor veterinární
medicíny,
MVDr.)
- Diplom
o ukončení studia
ve studijním programu
veterinární hygiena a
ekologie (doktor veterinární
medicíny, MVDr.) | Veterinární fakulta univerzity
v
České republice | | 1.5.2004

Danmark | Bevis for kandidatuddannelsen
i veterinærmedicin
(cand.med.vet.)
| Københavns Universitet | | 21.12.1980

Eesti | Diplom:
täitnud veterinaarmeditsiini
õppekava
Loomaarstikraad
Degree in Veterinary Medicine
(DVM)
| Eesti Põllumajandusülikool
Eesti Maaülikool
| | 1.5.2004

Ελλάς | Πτυχίo Κτηvιατρικής | 1. Αριστοτέλειο
Πανεπιστήμιο

Θεσσαλονίκης
2. Πανεπιστήμιο
Θεσσαλίας | | 1.1.1981

España | Título de Licenciado
en Veterinaria | - Ministerio de Educación
y Cultura
- El
rector
de una Universidad | | 1.1.1986

Título
de Graduado/
a en Veterinaria
| - El rector
de una Universidad
| | 1.1.1986

France | Diplôme d'Etat de docteur
vétérinaire
| - L'Institut d'enseignement
supérieur et de recherche
en alimentation, santé
animale, sciences
agronomiques et de
l'environnement
(Vet Agro Sup)
- L'Ecole nationale
vétérinaire,
agroalimentaire
et de l'alimentation,
Nantes-Atlantique
(ONIRIS)
- L'Ecole nationale
vétérinaire d'Alfort
- L'Ecole nationale
vétérinaire de Toulouse
| | 21.12.1980

Hrvatska | Diploma 'doktor veterinarske
medicine/doktorica
veterinarske
medicine'
| Veterinarski fakultet
Sveučilišta
u Zagrebu | | 1.7.2013

Ireland | - Diploma of Bachelor in/of
Veterinary
Medicine (MVB)
- Diploma
of Membership
of
the Royal College of
Veterinary Surgeons
(MRCVS) | | | 21.12.1980

Island | Die in einem anderen Staat, für
den die
Richtlinie 2005/36/EG
gilt, ausgestellten
und in
dieser Anlage
aufgeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen
Befähigungsnachweise | |
Bescheinigung
über
den Ab-
schluss
einer
praktischen

Ausbildung,
ausgestellt
von
den zuständigen
Behörden
| 1.1.1994

Italia | Diploma di laurea in medicina
veterinaria
| Università | Diploma di
abilitazione
all'esercizio
della medicina
veterinaria | 1.1.1985

Κύπρος | Πιστοποιητικό Εγγραφής
Kτηνιάτρου
| Κτηνιατρικό Συμβούλιο | | 1.5.2004

Latvija | Veterinārārsta diploms | Latvijas Lauksaimniecības
Universitāte | | 1.5.2004

Liechtenstein | Die in einem anderen Staat, für
den die
Richtlinie 2005/36/EG
gilt, ausgestellten
und in
dieser Anlage
aufgeführten
Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen
Befähigungsnachweise | | Bescheinigung
über
den Ab-
schluss einer
praktischen
Ausbildung,

ausgestellt von
den zuständigen
Behörden
| 1.5.1995

Lietuva | 1. Aukštojo mokslo diplomas
(veterinarijos gydytojo (DVM)) | 1. Lietuvos Veterinarijos
Akademija | | 1.5.2004

2. Magistro diplomas
(veterinarinės medicinos
magistro kvalifikacinis
laipsnis ir veterinarijos
gydytojo profesinė
kvalifikacija) | 2. Lietuvos sveikatos
mokslų universitetas

Luxembourg | Diplôme d'Etat de docteur
en médecine
vétérinaire | Jury d'examen d'Etat | | 21.12.1980

Magyarország | Okleveles állatorvos doktor
oklevél (dr. vet)
| Felsőoktatási intézmény | | 1.5.2004

Malta | Liċenzja ta' Kirurgu Veterinarju | Kunsill tal-Kirurġi Veterinarji | | 1.5.2004

Nederland | Getuigschrift van
met goed
gevolg afgelegd
diergeneeskundig/
veeartsenijkundig examen | | | 21.12.1980

Norwegen | Vitnemål for fullført grad
cand idata/cand idatus
medicinae veterinariae,
short form:
cand.med.vet.
| Norges veterinær-høgskole | | 1.1.1994

Österreich | - Diplom-Tierarzt
- Magister
medicinae veterinariae
| Universität | | 1.1.1994

Polska | Dyplom lekarza weterynarii | 1. Szkoła Główna
Gospodarstwa
Wiejskiego
w Warszawie

2. Akademia Rolnicza
we Wrocławiu (1)
3. Uniwersytet Przyrodniczy
we Wrocławiu (2)
4.
Akademia Rolnicza
w Lublinie (3)
5.
Uniwersytet Przyrodniczy
w Lublinie (4)
6. Uniwersytet

Warmińsko-Mazurski
w Olsztynie
| | 1.5.2004

Portugal | - Carta de curso
de
licenciatura em
medicina veterinária
- Carta de mestrado integrado

em medicina veterinária | Universidade | | 1.1.1986

România | Diplomă de licenţă de doctor
medic veterinary
| Universităţi | | 1.1.2007

Schweiz | Eidgenössisches
Tierarztdiplom
Diplôme fédéral de vétérinaire
Diploma federale di veterinario | Eidgenössisches
Departement des Innern
Département fédéral
de l'intérieur
Dipartimento federale
dell'interno | | 1.6.2002

Slovenija | Diploma, s katero se podeljuje
strokovni
naslov 'doktor
veterinarske
medicine/
doktorica veterinarske medicine' | Univerza | Spričevalo
o opravljenem

državnem izpitu
s
področja
veterinarstva | 1.5.2004

Slovensko | Vysokoškolský diplom
o udelení
akademického titulu
'doktor veterinárskeho
lekárstva'
('MVDr.') | Univerzita | | 1.5.2004

Suomi/
Finland
| Eläinlääketieteen lisensiaatin
tutkinto/Veterinärmedicine
licentiatexamen | Yliopisto | | 1.1.1994

Sverige | Veterinärexamen | Sveriges Lantbruksuniversitet | | 1.1.1994

United
Kingdom | 1. Bachelor of Veterinary
Science (BVSc) | 1. University of Bristol | | 21.12.1980

2. Bachelor of Veterinary
Science (BVSc) | 2. University of Liverpool

3. Bachelor of Veterinary
Medicine (Vet MB) | 3. University of Cambridge

4. Bachelor of Veterinary
Medicine and Surgery
(BVM&S) | 4. University of Edinburgh

5. Bachelor of Veterinary
Medicine and Surgery
(BVMS) | 5. University of Glasgow

6. Bachelor of Veterinary
Medicine (BvetMed) | 6. University of London

7. Bachelor
of Veterinary
Medicine and Bachelor
of Veterinary Surgery
(B.V.M., B.V.S.) | 7.
University of Nottingham