Auf Grund des §
26 Abs. 3 in Verbindung mit §
57 Abs. 3 Satz 2 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für das Jahr 1985 beträgt 5 vom Hundert.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.