Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Künstlersozialabgabe-Verordnung 1985 (KSAbgV 1985 k.a.Abk.)

V. v. 26.09.1984 BGBl. I S. 1255; aufgehoben durch Artikel 150 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 8253-1-3-1 Künstlersozialversicherung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:

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§ 1



Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für das Jahr 1985 beträgt 5 vom Hundert.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstlersozialversicherungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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