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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung - MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe).


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die Bundesfinanzverwaltung.


§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch

1.
an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder einen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle) verkauft,

2.
selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet und für die dabei angefallene und in seinem Betrieb verfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält (Selbstvermarkter).

(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen,

1.
deren Betriebssitz in einem abgegrenzten Berggebiet oder in einem benachteiligten Gebiet oder

2.
deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu 50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet

gelegen ist.


§ 3a Teilweise Abgabefreiheit



Abgabeschuldner, die Futterflächen innerhalb eines abgegrenzten Berggebietes haben, entrichten eine um den Vomhundertsatz gekürzte Abgabe, der dem Anteil der innerhalb eines abgegrenzten Berggebietes gelegenen Futterfläche an der dem Betrieb dienenden Gesamtfutterfläche entspricht.


§ 4 Nachweis der vollständigen oder teilweisen Abgabefreiheit



(1) Erzeuger haben durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen

1.
im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, das Vorliegen einer der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genannten Bedingungen,

2.
im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu welchem Vomhundertsatz die dem Betrieb dienende Gesamtfutterfläche in einem abgegrenzten Berggebiet liegt (§ 3a).

(2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern, reichen die Bescheinigung der Ankaufstelle ein; die Ankaufstellen nehmen die Bescheinigung zu den Geschäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die Bescheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt ein.

(3) Änderungen der Umstände, die für eine vollständige oder teilweise Abgabefreiheit maßgebend sind, sind der Ankaufstelle oder dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zu melden.


§ 4a Kleinerzeuger 1984/1985



(1) Die für die Zeit vom 2. April 1984 bis zum 31. März 1985 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchstmenge von 60.000 kg um 0,71 DM je 100 kg Milch. Kleinerzeuger sind Abgabeschuldner, die

1.
im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milcherzeugnisse geliefert haben und deren in dieser Zeit gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent weniger als 100.000 kg betragen hat oder

2.
nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und vor dem 1. Dezember 1984 die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder aufgenommen haben und deren gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem Tag der Aufnahme oder Wiederaufnahme begonnen hat, weniger als 100.000 kg beträgt.

(2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom 27. April 1984 (ABl. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Betrag unter- oder überschreitet, wird der Differenzbetrag anteilig auf alle Kleinerzeuger in der Weise umgelegt, daß jedem unter Berücksichtigung der Milchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, entweder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder von ihm ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforderung oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen mit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforderungsbetrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der Gewährungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuziehen. Der je 100 kg Milch anzuwendende Berichtigungsbetrag sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser anzuwenden ist, werden vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekanntgegeben; nach diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3a Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7) die Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden Abzugsbetrag gesondert zu melden. Die Meldung ist dem zuständigen Hauptzollamt zusammen mit der Abgabeanmeldung zu übersenden. Die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe haben ferner den Gesamtbetrag der berücksichtigten Berichtigungsbeträge und die diesem zugrunde liegende Milchmenge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntzugebenden Zeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 4b Kleinerzeuger 1985/1986



(1) Die für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. März 1986 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchstmenge von 60.000 kg um 0,90 DM je 100 kg Milch. Kleinerzeuger im Sinne von Satz 1 sind auch Abgabeschuldner, die vor dem 1. April 1985 die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder aufgenommen haben und im übrigen die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.

(2) § 4a Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.


§ 5 Erhebung der Abgabe bei Lieferungen an eine Ankaufstelle



(1) Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 behält die Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die gelieferte Milch ein.

(2) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen ab.

(3) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.


§ 6 Erhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern



(1) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die

1.
die Menge in Kilogramm der im Herstellungsmonat beim Herstellen von Butter oder Rahm angefallenen Magermilch oder Buttermilch, die er in seinem Betrieb verfüttert und für die er eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt hat,

2.
den selbst berechneten Abgabebetrag

enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten auf die Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.

(2) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter, der die Beihilfe vierteljährlich erhält, gibt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Vierteljahr der Herstellung, enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.


§ 7 Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern



(1) Erzeuger, die aus im eigenen Betrieb gewonnener Milch hergestellten Rahm an eine Ankaufstelle abliefern und die Beihilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 über die Ankaufstelle ausgezahlt erhalten, können die darauf entfallenden Abgaben über die Ankaufstellen entrichten lassen. Übernehmen die Ankaufstellen die Abgabezahlung nicht, entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in entsprechender Anwendung des § 6.

(2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständigen Hauptzollämtern mit, an welche Rahmanlieferer sie die Beihilfe auszahlen und für welche Anlieferer sie die Abgabezahlung übernehmen. Änderungen sind dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 erstellt die Ankaufstelle die Abgabeanmeldung gesondert von den Abgabeanmeldungen gemäß § 5 und übersendet sie in zweifacher Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats. In der Abgabeanmeldung sind die Gesamtmenge des angelieferten Rahms, die gesamte Menge in Kilogramm der bei der Rahmherstellung angefallenen Magermilch, die in den Betrieben der Rahmanlieferer verfüttert und für die eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt worden ist, sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen verlangen.


§ 9 (weggefallen)





§ 10 Verjährung



Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung sinngemäß.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 (Inkrafttreten)