(1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen.
(2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:
- 1.
- tragende Konstruktionen, wie Stützen, Unterzüge, Binder, Rahmenriegel,
- 2.
- Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassadenelemente,
- 3.
- Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwände, Naßzellen und abgehängte Decken,
- 4.
- Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertäfelungen, Möbel, Beleuchtungskörper.
(3) Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§
15) erbracht werden.