Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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§ 39 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 39 Planausschnitte


§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

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Zitierungen von § 39 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
... nach § 6 zu berechnen. (6) Die §§ 20 und 38 Abs. 8 und § 39 gelten ...
§ 44 HOAI Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
... §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten ...


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