(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach §
50. (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
- 1.
- Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,
- 2.
- Landschaftsrahmenpläne,
- 3.
- Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.