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§ 48 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien



(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,

-
mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

2.
Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

-
mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

3.
Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

-
mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

-
mit stark gegliedertem Landschaftsbild,

-
mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,

-
mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,

-
mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2.
Honorarzone II

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

3.
Honorarzone III

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

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Zitierungen von § 48 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 HOAI Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
... der Honorarzone für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48  ...