(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
- 1.
- Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
- 2.
- Beratungen bei Gestaltungsfragen,
- 3.
- besondere Plandarstellungen und Modelle,
- 4.
- Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
- 5.
- Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.