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§ 53 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen



(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.
Honorarzone I:

Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,

2.
Honorarzone II:

Objekte mit geringen Planungsanforderungen,

3.
Honorarzone III:

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,

4.
Honorarzone IV:

Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,

5.
Honorarzone V:

Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

1.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.
technische Ausrüstung oder Ausstattung,

3.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

4.
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.
fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I:

Objekte mit bis zu 10 Punkten,

2.
Honorarzone II:

Objekte mit 11 bis 17 Punkten,

3.
Honorarzone III:

Objekte mit 18 bis 25 Punkten,

4.
Honorarzone IV:

Objekte mit 26 bis 33 Punkten,

5.
Honorarzone V:

Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:

 Ingenieurbauwerke
nach § 51 Abs. 1
Verkehrsanlagen
nach § 51 Abs. 2
1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten55
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung55
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld515
4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder technischen Anforderungen1010
5. Fachspezifische Bedingungen155


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Zitierungen von § 53 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 HOAI Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
... Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: ... Anlagen. (2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I ...
§ 59 HOAI Umbauten und Modernisierung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
... Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der ...
§ 60 HOAI Instandhaltungen und Instandsetzungen
... den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit ...