Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach §
52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§
53 und
54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des §
55 und den Honorartafeln des §
56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des §
55) und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach §
57 um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.