(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des §
3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach §
69, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des §
71 zuzurechnen ist, den Leistungsphasen des §
73 und der Honorartafel des §
74 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) §
24 Abs. 2 gilt sinngemäß.