(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:
- 1.
- Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,
- 2.
- Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan
sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.
(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:
- 1.
- Erarbeiten eines Zielkonzeptes,
- 2.
- Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,
- 3.
- Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
- 4.
- Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,
- 5.
- Ausarbeiten von Planfällen,
- 6.
- Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,
- 7.
- Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,
- 8.
- Erarbeiten von Planungsempfehlungen.
(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.