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Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern (Tierzucht-Einfuhrverordnung - TierZEV)

V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 15a und des § 23a des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

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*)
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66).


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Büffel und Esel zu Zuchtzwecken sind hinsichtlich ihrer Einfuhr in den Anwendungsbereich des Tierzuchtgesetzes einbezogen; Büffel gelten als Rinder im Sinne dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von

1.
Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen als reinrassige Zuchttiere,

2.
Pferden und Eseln als eingetragene Zuchttiere,

3.
Schweinen als registrierte Zuchttiere sowie

4.
Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren nach den Nummern 1 und 3

zu Zuchtzwecken.


§ 2 Einfuhr von Zuchttieren



Zuchttiere dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn sie begleitet sind

1.
im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 von einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53),

2.
im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 von einem Equidenpaß nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45),

3.
im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 von einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Entscheidung 96/510/EG und,

4.
zusätzlich im Falle der Trächtigkeit, von einer Bescheinigung nach dem Anhang III der Entscheidung 96/510/EG.


§ 3 Einfuhr von Samen



(1) Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen darf vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn er von einer Bescheinigung nach dem Anhang IV der Entscheidung 96/510/EG begleitet ist, aus der sich ergibt, daß das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung

1.
bei Rindern nach der Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG Nr. L 101 S. 37), geändert durch Entscheidung 94/515/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG (ABl. EG Nr. L 207 S. 30 sowie ABl. EG Nr. L 260 S. 36),

2.
bei Schweinen nach der Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247 S. 43) oder

3.
bei Schafen und Ziegen nach der Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 35)

unterzogen worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Samen von Tieren, die noch keiner Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung unterzogen worden sind, zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden, wenn er

1.
von einer Bescheinigung nach dem Anhang I und

2.
von einer Bescheinigung der für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung zuständigen Behörde nach dem Anhang II

der Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47) begleitet ist.


§ 4 Einfuhr von Eizellen und Embryonen



Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind

1.
bei Eizellen nach dem Anhang V,

2.
bei Embryonen nach dem Anhang VI

der Entscheidung 96/510/EG.


§ 5 Einfuhrbeschränkung



Hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) im Hinblick auf ein Drittland ein Verzeichnis der zugelassenen Zuchtorganisationen angelegt und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so dürfen Zuchttiere sowie Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus dem betreffenden Drittland nur eingeführt werden, wenn die Tiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Zuchtorganisation eingetragen sind, die in diesem Verzeichnis aufgeführt ist.




§ 6 Ersatzbescheinigungen



An Stelle der Bescheinigungen nach § 2 Nr. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 und § 4 können andere Bescheinigungen verwendet werden, wenn diese

1.
alle für die jeweiligen Bescheinigungen vorgeschriebenen Angaben und

2.
folgende Erklärung der für das Ausstellen der jeweiligen Bescheinigungen zuständigen Stelle: "Der Unterzeichnete bescheinigt, daß diese Dokumente die Angaben gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission beinhalten"

enthalten.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt.


§ 8 Änderung von Vorschriften



(1) Das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und beim Verbringen aus dem Ausland" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „und § 12 Abs. 1" gestrichen.

2.
§ 12 wird aufgehoben.

3.
In § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen.

4.
In § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 12 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.

(2) Bayern

§ 23 der Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts vom 7. September 1990 (GVBl. S. 372), die durch Verordnung vom 18. November 1994 (GVBl. S. 1035) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) Mecklenburg-Vorpommern

§ 11 der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 4. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 100) wird aufgehoben.

(4) Niedersachsen

§ 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 18. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 10) wird aufgehoben.

(5) Rheinland-Pfalz

In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 8. November 1994 (GVBl. S. 447), die durch Verordnung vom 6. Mai 1995 (GVBl. S. 143) geändert worden ist, wird die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen.

(6) Schleswig-Holstein

In § 5 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 27. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 423), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) geändert worden ist, wird die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.