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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (GüKGrenzStatG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.1973 BGBl. I S. 1987; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 12.01.1974; FNA: 9282-4 Statistik der Güterbeförderung im Straßenverkehr
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1



Über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr wird eine Bundesstatistik durchgeführt.


§ 2



Die Statistik erstreckt sich auf alle Fahrzeuge des Straßengüterverkehrs, die beladen oder leer im Verkehr zwischen dem Geltungsbereich des Gesetzes und dem Ausland oder im Durchgangsverkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes ein- oder aus diesem ausfahren.


§ 3



Es werden folgende Tatbestände erhoben:

1.
Angaben über die Art, die Größe und das Heimatland der Transportfahrzeuge und der Transportgefäße;

2.
die Nationalität und das amtliche Kennzeichen des Motorfahrzeugs;

3.
die Verkehrsart;

4.
die Länge der im Inland zurückgelegten Fahrstrecke;

5.
der Beladeort und das Beladeland;

6.
der Entladeort und das Entladeland;

7.
die Art der beförderten Güter;

8.
das Bruttogewicht der Ladung, getrennt nach Güterarten.


§ 4



Auskunftspflichtig sind die Fahrzeugführer.


§ 5



Anmeldestellen sind die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen der Zollverwaltung.


§ 6



(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist auf Anforderung zulässig.

(2) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke ist auf Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben zugeleitet werden, entsprechend anzuwenden.


§ 7



Die Durchführung der Statistik obliegt im Rahmen der für die Bundesstatistiken geltenden Bestimmungen dem Kraftfahrt-Bundesamt.


§ 8



Die Vorschriften über die statistische Erhebung der Beförderungsleistungen im gewerblichen Güterkraftverkehr und im Werkverkehr nach § 1 Nr. 3 des Verkehrsstatistikgesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) bleiben durch dieses Gesetz unberührt.


§ 9



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 10



Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach seiner Verkündung in Kraft.