Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin (MPorzMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 103
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-190 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen,

7.
graphisches Zeichnen,

8.
Farben und Edelmetalle,

9.
Kopieren von Vorlagen und Dekoren,

10.
Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren,

11.
Malen von Dekoren.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MPorzMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPorzMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MPorzMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...