1Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§
6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.
2Für Taten nach §
13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 VStGBÄndG Änderung des Völkerstrafgesetzbuches ... vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „die in ihm bezeichneten ... Deutschland richtet." 2. In § 2 werden die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4" ... die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 1 , 3 bis 5 und 13 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 3 wird die Angabe ...