§ 2 VStGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 2 VStGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendung des allgemeinen Rechts | |
(Text alte Fassung) Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1 und 3 bis 5 besondere Bestimmungen trifft. | (Text neue Fassung) Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft. |