Änderung § 15 VStGB vom 01.01.2017

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§ 14 VStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 15 VStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
 

(Text alte Fassung)

§ 14 Unterlassen der Meldung einer Straftat


(Text neue Fassung)

§ 15 Unterlassen der Meldung einer Straftat


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.



 



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