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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 4b - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 4b



(1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1 bis 4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

1.
Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die Beschußprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem Verschluß und Zündkanal vorgenommen werden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer als 1 mm, bei Böllern - mit Ausnahme der Handböller - nicht größer als 2 mm sein. Für Standböller und Böllerkanonen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.

2.
Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, eingeschweißt, eingepreßt oder eingelötet sind.

3.
Die Vorprüfung umfaßt auch die Prüfung der Kennzeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm (g) des in der Waffe zu verwendenden Gebrauchspulvers mit den Kennbuchstaben PN und der größten zulässigen Masse des Geschosses in Gramm (g).

4.
Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) beschränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durchmesser nicht überschreitet.

5.
Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3) umfaßt die Kontrolle des Zündkanals, bei den Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die erste und zweite Hahnraste, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrichtung.

(2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der Anlage I Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß kann auf Antrag mit einer schwächeren Ladung als in den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt, vorgenommen werden.

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Zitierungen von § 4b 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 3. WaffV
... ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den §§ 2 bis 4b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen. (2) Die amtliche ...