Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 5 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
|

§ 5



(1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantragen; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die laufende Nummer und, soweit es sich um Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 handelt, die zugehörigen Bescheide,

3.
die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärksten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Gemisches sowie Art und Masse der Vorlage,

4.
die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht, instandgesetzt oder verändert worden ist,

5.
bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob ein verstärkter Beschuss oder die Prüfung zur Verwendung von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung beantragt wird,

6.
bei Handfeuerwaffen mit Polygonläufen die Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung von Munition mit Massivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt wird,

7.
bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Millimeter; außerdem ist dem Antrag eine Skizze mit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen und

8.
bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein soll als nach den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2.

(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in dem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,

1.
wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder seine eingetragene Marke nach § 20 Abs. 3 der 1. WaffV auf dem Prüfgegenstand angebracht hat,

2.
wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes trägt,

3.
wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Person vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat.

(3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Beschußprüfung vorgelegt werden, es sei denn, daß diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 5 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 3. WaffV
...  nach einer Beschussprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 6. (2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht unterliegen oder ...