Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 8 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
|

§ 8



(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen

1.
auf Antrag oder

2.
nach einer Beschussprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 6.

(2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur unter Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung muß den Hinweis enthalten, daß die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.

(3) Sind wesentliche Teile nach § 7 Abs. 5 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 2 aus.



 

Zitierungen von § 8 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a 3. WaffV
... nach § 7 anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 auszustellen. (3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis
... einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV) 25,- 33. Ausstellung einer Bescheinigung ... Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprü- fung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV) 25,- 34. Zulassung von Ausnahmen in anderen ...