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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 9 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 9



(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände nach § 21 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 22 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes müssen den in der Anlage I Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Bolzensetzwerkzeuge nach § 21 des Gesetzes sind, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen zu unterziehen. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt "Haltbarkeits- und Systemprüfung von Bolzenwerkzeugen" vom 6. Dezember 1999, Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Jahrgang 110 (Jahr 2000), Heft 1, beschrieben.

(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen, wenn

1.
im Falle der Zulassung nach § 21 oder § 23 des Gesetzes der Schutz des Benutzers oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist,

2.
im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4 erfüllen.

(3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter dies erfordert.

(4) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.2 und 5.2.3 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.

 
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Zitierungen von § 9 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 3. WaffV
... und Messrichtlinien die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt niedergelegt sind. § 9 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. (2) Die Messung des Gasdrucks wird mittels ...