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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 15 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 15



(1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines nicht tragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV hat das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen.

(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt

1.
bei Bolzensetzwerkzeugen, Preß- und Kerbgeräten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder Händler,

2.
bei anderen Schußapparaten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber.

Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1 durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende Plakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheinigung, die der Hersteller oder Händler dem Schußapparat beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.

(3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen, ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem anderen Staat eingeführten Schußapparaten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des Herstellers der Einführer, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung besitzt.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Herstellers die zuständige Behörde tritt. Bei Böllern ist die Wiederholungsprüfung vor Ablauf von fünf Jahren durchzuführen.

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Zitierungen von § 15 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 3. WaffV
... Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 15 Abs. 1 oder eines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen ergeben, so hat die ... Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 15 Abs. 1 oder eines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende Stelle 1.  ... ergeben, so hat die prüfende Stelle 1. bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach Absatz 2, 2. bei Böllern das ... dem Gerät anzubringen. (2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 15 Abs. 1 muß dem Muster der Anlage II Abbildung 8 entsprechen. Es ist auf dem Lauf oder dem ... ausgeführt sein. (3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 15 Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung eines Böllers ... die prüfende Stelle, der Name des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen ...
§ 31 3. WaffV
... Stücken zuwiderhandelt, 3. entgegen § 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät oder entgegen ... 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur ... oder ein dort bezeichnetes Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt, 4.  ...