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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 17 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 17



(1) In den Maßtafeln werden festgelegt

1.
die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurchmesser und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquerschnitte von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen sowie die Verschlußabstände von Handfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes),

2.
die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässigen höchsten Gebrauchsgasdrücke, bei Schrotmunition auch für die verstärkte Ladung, oder/und die Höchst- und Mindestenergien, außerdem bei Stahlschrotmunition die höchstzulässigen Geschwindigkeiten, Impulse und Durchmesser der Schrote, und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes),

3.
die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindestgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).

(2) Nicht zulässig sind

1.
Revolver- und Pistolenpatronen (Tabelle 3 der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition) mit Geschossen, die überwiegend oder vollständig aus hartem Material (Brinellhärte größer als 25 HB 5/62,5/30) bestehen,

2.
Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen mit Geschossen, die einen Lichtspur-, Spreng- oder Brandsatz doer einen Hartkern (Kernhärte größer HB 400 - Brinellhärte - oder 421 HV 10 - Vickershärte) enthalten,

3.
Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige Wirkstoffmunition (Tabelle 5 der Maßtafeln), bei deren Verschießen in einer Entfernung von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können. Das gilt jedoch nicht für Kartuschenmunition der Kaliber 16 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 mm und Kaliber 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 49 mm,

4.
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser von P1 < 12,5 mm geladen werden kann,

5.
Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Innern,

6.
Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung.

(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.