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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 31 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 31



Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht aufbewahrt,

2.
§ 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt,

4.
einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kennzeichnung der Verpackung oder der Munition zuwiderhandelt,

5.
Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen § 24 Abs. 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 6 nicht aufbewahrt,

5a.
entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6.
entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht beantragt.



 

Zitierungen von § 31 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 11 WaffRNeuRegG Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
... § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 ...