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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

Abschnitt IV - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Abschnitt IV Verfahren bei der Bauartzulassung

§ 11



(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben

1.
seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, bei der Einfuhr den Namen oder die Firma und die Anschrift dessen, der die Gegenstände einführt,

2.
die eingetragene Marke, das auf dem Gegenstand angebracht werden soll,

3.
die Modellbezeichnung der Schußwaffe oder des Einstecklaufes oder die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition, wobei für Schusswaffen neben einer vorrangigen weitere Modellbezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung, angezeigt wurden,

4.
im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch die Herstellungsstätte.

(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen

1.
bei der Zulassung nach

a)
den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster des Gegenstandes, der für die Systemprüfung benötigten Geräteteile und der dazugehörigen Munition oder Geschosse,

b)
§ 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der pyrotechnischen Munition,

2.
eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen Angaben über die Maße und Werkstoffe enthält, eine Ansichtszeichnung gleicher Qualität, ersatzweise eine Fotografie, jeweils in dreifacher Ausfertigung und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, soweit sie den Gegenständen beim Vertrieb beigegeben wird,

3.
bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben und magazinierten Kartuschen zur Durchführung der Systemprüfung die Angaben darüber, durch welche Teile das System bestimmt sein soll, sowie deren technische Daten,

4.
bei Schußwaffen, Schußapparaten oder Einsteckläufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für die Prüfung erforderliche Munition und

5.
bei Schußapparaten, die im Geltungsbereich des Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an welchen Orten er die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unterhält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung beauftragt hat.

(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen

1.
das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Baumuster oder an dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegenstand des zugelassenen Modells und, im Falle der Zulassung pyrotechnischer Munition auch eine serienmäßig gefertigte Schußwaffe zum Verschießen dieser Munition zu überlassen und

2.
Teilzeichnungen des Modells einzureichen.

(4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten und Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften anhören; bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu beteiligen.

(5) Bei nicht tragbaren Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vorlage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulassungsbehörde kann im Benehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen am Betriebsort vornehmen.


§ 12



(1) Über Anträge nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, über Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen Bescheid.

(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
die Art und Modellbezeichnung der Handfeuerwaffe, des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,

3.
die wesentlichen Merkmale der Bauart

a)
der zugelassenen Handfeuerwaffe, des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen Merkmale und die Bezeichnung der aus ihr zu verschießenden Gebrauchsmunition,

b)
der zugelassenen pyrotechnischen Munition,

4.
die Geltungsdauer der Zulassung,

5.
das Zulassungszeichen nach § 13 Absatz 2.

(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. Die Zulassung kann nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegenständen sicherheitstechnische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde gebilligte Betriebsanleitung beizufügen und Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV einer Einzelbeschußprüfung nach § 16 des Gesetzes zu unterziehen.


§ 13



(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben.

(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der Anlage II Abbildung 5, 6 oder 7 vorgesehenen Zeichen und einer Kennummer zusammen. Die Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung "PM I" oder "PM II".

(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen. Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil angebracht werden, der üblicherweise zum Austausch bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren geringer Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.

(4) (weggefallen)


§ 14



(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 22 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.

(2) Bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

1.
das vollständige Zulassungszeichen,

2.
die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,

3.
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,

4.
Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festgelegten Verwendungshinweise in Code-Nummern. Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert.

Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen. Bei befristeten Zulassungen kann von der Bekanntmachung abgesehen werden.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

1.
die Ergebnisse der Bauartkontrolle nach § 14a,

2.
Anordnungen nach § 14b Abs. 2,

3.
die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach § 21 des Gesetzes und von Waffen nach § 22 des Gesetzes, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Die Mitteilung über die Erteilung soll die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben enthalten und eine zur Identifizierung der Bauart geeignete, normgerechte Schnittzeichnung der wesentlichen Merkmale und Teile des Zulassungsgegenstandes.