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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Abschnitt I Beschußprüfung

§ 1



(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie wesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den §§ 2 bis 4b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen.

(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach § 18 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuß und der Nachprüfung.

(3) Die Vorprüfung umfaßt

1.
die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des Gesetzes und nach § 20 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) und § 13 Abs. 3,

2.
die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,

3.
die Prüfung der Maßhaltigkeit,

4.
die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes hergestellt oder eingeführt wurden.

Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller wesentlichen Teile auf Materialfehler, auf Ver- und Bearbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beeinträchtigen können, sowie aus der Prüfung auf Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln. Neu zugelassene Munition, die nach § 27 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zuständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen.

(4) Der Beschuß ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Nummern 1 und 2 der Anlage I vorzunehmen.

(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.


§ 2



(1) Die Beschußprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrichtung. Die Beschußprüfung kann auch an weißfertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden. Die Gegenstände sind weißfertig, wenn alle materialschwächenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind.

(2) Bei der Prüfung wesentlicher Teile entfällt die Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus bereits beschossenen wesentlichen Teilen zusammengesetzte Handfeuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nacharbeiten an diesen Teilen vorgenommen worden sind.

(3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.

(4) Handfeuerwaffen und Läufe, aus denen Munition verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist oder

2.
eine Waffe zur Beschußprüfung vorgelegt wird, deren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten sind; in diesem Fall kann die Prüfung auf Grund der vom Antragsteller gelieferten Waffen- und Munitionsdaten vorgenommen werden.


§ 3



(1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprüfung festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllen.

(2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß erkennbar beschädigt worden sind oder die nach dem Beschuß bei der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf Maßhaltigkeit oder bei der Sichtprüfung die in der Anlage I Nr. 1.3 aufgeführten Mängel aufweisen, sind dem Antragsteller nach Aufbringen des Rückgabezeichens zurückzugeben. Dies gilt nicht für historische Waffen, soweit diese den Anforderungen an die Maßhaltigkeit nicht entsprechen.


§ 4



(1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes (Instandsetzungsbeschuß) ist vorzunehmen, wenn

1.
ein wesentlicher Teil nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes oder das Griffstück einer Handfeuer-Kurzwaffe ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist,

2.
an einem wesentlichen Teil eines Prüfgegenstandes

a)
die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder

b)
materialschwächende oder -verändernde Arbeiten

vorgenommen worden sind.

Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, deren wesentliche Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle wesentlichen Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschußgasdruck beschossen worden sind.

(2) Ergibt sich anläßlich der Prüfung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder Nr. 1.3 angeführten Mängel, ist § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.


§ 4a



(1) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschußzeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschußprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschußpflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschußprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.

(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschußprüfung bestanden, so ist das Beschußzeichen nach § 7 anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 auszustellen.

(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschußprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen, soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antragsteller ist ferner eine Bescheinigung auszustellen,

1.
aus der die Daten der Waffe, der Grund der Zurückweisung und das Datum des freiwilligen Beschusses hervorgehen und

2.
die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.


§ 4b



(1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1 bis 4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:

1.
Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die Beschußprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem Verschluß und Zündkanal vorgenommen werden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer als 1 mm, bei Böllern - mit Ausnahme der Handböller - nicht größer als 2 mm sein. Für Standböller und Böllerkanonen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.

2.
Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, eingeschweißt, eingepreßt oder eingelötet sind.

3.
Die Vorprüfung umfaßt auch die Prüfung der Kennzeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm (g) des in der Waffe zu verwendenden Gebrauchspulvers mit den Kennbuchstaben PN und der größten zulässigen Masse des Geschosses in Gramm (g).

4.
Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) beschränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durchmesser nicht überschreitet.

5.
Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3) umfaßt die Kontrolle des Zündkanals, bei den Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die erste und zweite Hahnraste, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrichtung.

(2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der Anlage I Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß kann auf Antrag mit einer schwächeren Ladung als in den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt, vorgenommen werden.


Abschnitt II Verfahren bei der Beschußprüfung

§ 5



(1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantragen; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die laufende Nummer und, soweit es sich um Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 handelt, die zugehörigen Bescheide,

3.
die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärksten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Gemisches sowie Art und Masse der Vorlage,

4.
die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht, instandgesetzt oder verändert worden ist,

5.
bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob ein verstärkter Beschuss oder die Prüfung zur Verwendung von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung beantragt wird,

6.
bei Handfeuerwaffen mit Polygonläufen die Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung von Munition mit Massivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt wird,

7.
bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Millimeter; außerdem ist dem Antrag eine Skizze mit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen und

8.
bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein soll als nach den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2.

(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in dem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,

1.
wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder seine eingetragene Marke nach § 20 Abs. 3 der 1. WaffV auf dem Prüfgegenstand angebracht hat,

2.
wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes trägt,

3.
wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Person vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat.

(3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Beschußprüfung vorgelegt werden, es sei denn, daß diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt.


§ 6



(1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüfgegenständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der zuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so kann diese vom Antragsteller die Überlassung von Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen und Zündmitteln verlangen.

(2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen Waffe zu beschließen; wenn diese nicht vorgelegt werden kann, ist eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der Beschuss nach Satz 2 vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleichartige Prüfgegenstände umfassen. Satz 2 gilt auch für Einsteckläufe nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes.

(3) Liegt ein Antrag nach § 4a vor, so kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.

(4) Für die Prüfung eines Gasböllers kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darüber verlangen, daß das Gerät den technischen Anforderungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.


§ 7



(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Beschußzeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüfgegenstände aufzubringen.

(2) Das Beschußzeichen nach Absatz 1 besteht aus dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den jeweiligen Kennbuchstaben.

(3) Das Beschusszeichen ist auf jedem wesentlichen Teil entsprechend § 3 Abs. 2 des Gesetzes sowie sonstigen höchstbeanspruchten Teilen, die zur Aufnahme des Laufes oder des Verschlusses dienen, aufzubringen.

(4) Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen:

1.
das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem wesentlichen Teil,

2.
das Zeichen für die Stahlschrotprüfung nach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung und

3.
das Jahreszeichen auf einem wesentlichen Teil. Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben A bis K für 0 bis 9 verschlüsselt werden.

(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind durch ein "X" auf oder neben dem Prüfzeichen zu entwerten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem "X" zu kennzeichnen.


§ 8



(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen

1.
auf Antrag oder

2.
nach einer Beschussprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 6.

(2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur unter Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung muß den Hinweis enthalten, daß die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.

(3) Sind wesentliche Teile nach § 7 Abs. 5 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 2 aus.


Abschnitt III Bauartzulassung

§ 9



(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände nach § 21 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 22 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes müssen den in der Anlage I Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Bolzensetzwerkzeuge nach § 21 des Gesetzes sind, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen zu unterziehen. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt "Haltbarkeits- und Systemprüfung von Bolzenwerkzeugen" vom 6. Dezember 1999, Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Jahrgang 110 (Jahr 2000), Heft 1, beschrieben.

(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen, wenn

1.
im Falle der Zulassung nach § 21 oder § 23 des Gesetzes der Schutz des Benutzers oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist,

2.
im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4 erfüllen.

(3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter dies erfordert.

(4) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.2 und 5.2.3 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.


§ 10



Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann. Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt.


§ 10a


§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder einführt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze

1.
mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,

2.
keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,

3.
folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:

a)
Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1% unverbrennlichen Bestandteilen,

b)
Schwefelblüte,

c)
weißen (gelben) Phosphor,

d)
Kaliumchlorat mit mehr als 0,15% Bromatgehalt.

(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition einführt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.


§ 10b



Wer Schussapparate, die von der Behörde eines Staates zugelassen sind, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, einführt, darf diese nur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt inhaltlich gebilligten Betriebsanleitung in deutscher Sprache anderen überlassen. Der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist zur Prüfung der Betriebsanleitung auch ein zugelassener, serienmäßig gefertigter Schussapparat zur Verfügung zu stellen. § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gelten entsprechend.


Abschnitt IV Verfahren bei der Bauartzulassung

§ 11



(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben

1.
seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, bei der Einfuhr den Namen oder die Firma und die Anschrift dessen, der die Gegenstände einführt,

2.
die eingetragene Marke, das auf dem Gegenstand angebracht werden soll,

3.
die Modellbezeichnung der Schußwaffe oder des Einstecklaufes oder die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition, wobei für Schusswaffen neben einer vorrangigen weitere Modellbezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung, angezeigt wurden,

4.
im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch die Herstellungsstätte.

(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen

1.
bei der Zulassung nach

a)
den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster des Gegenstandes, der für die Systemprüfung benötigten Geräteteile und der dazugehörigen Munition oder Geschosse,

b)
§ 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der pyrotechnischen Munition,

2.
eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen Angaben über die Maße und Werkstoffe enthält, eine Ansichtszeichnung gleicher Qualität, ersatzweise eine Fotografie, jeweils in dreifacher Ausfertigung und eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, soweit sie den Gegenständen beim Vertrieb beigegeben wird,

3.
bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben und magazinierten Kartuschen zur Durchführung der Systemprüfung die Angaben darüber, durch welche Teile das System bestimmt sein soll, sowie deren technische Daten,

4.
bei Schußwaffen, Schußapparaten oder Einsteckläufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für die Prüfung erforderliche Munition und

5.
bei Schußapparaten, die im Geltungsbereich des Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an welchen Orten er die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unterhält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung beauftragt hat.

(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen

1.
das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Baumuster oder an dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegenstand des zugelassenen Modells und, im Falle der Zulassung pyrotechnischer Munition auch eine serienmäßig gefertigte Schußwaffe zum Verschießen dieser Munition zu überlassen und

2.
Teilzeichnungen des Modells einzureichen.

(4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten und Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften anhören; bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderungen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu beteiligen.

(5) Bei nicht tragbaren Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vorlage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulassungsbehörde kann im Benehmen mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen am Betriebsort vornehmen.


§ 12



(1) Über Anträge nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, über Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen Bescheid.

(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
die Art und Modellbezeichnung der Handfeuerwaffe, des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotechnischer Munition deren Bezeichnung,

3.
die wesentlichen Merkmale der Bauart

a)
der zugelassenen Handfeuerwaffe, des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen Merkmale und die Bezeichnung der aus ihr zu verschießenden Gebrauchsmunition,

b)
der zugelassenen pyrotechnischen Munition,

4.
die Geltungsdauer der Zulassung,

5.
das Zulassungszeichen nach § 13 Absatz 2.

(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. Die Zulassung kann nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden werden, den zugelassenen Gegenständen sicherheitstechnische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde gebilligte Betriebsanleitung beizufügen und Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV einer Einzelbeschußprüfung nach § 16 des Gesetzes zu unterziehen.


§ 13



(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben.

(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der Anlage II Abbildung 5, 6 oder 7 vorgesehenen Zeichen und einer Kennummer zusammen. Die Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung "PM I" oder "PM II".

(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotechnischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen. Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil angebracht werden, der üblicherweise zum Austausch bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der pyrotechnischen Munition wegen deren geringer Größe oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.

(4) (weggefallen)


§ 14



(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 22 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.

(2) Bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

1.
das vollständige Zulassungszeichen,

2.
die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,

3.
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,

4.
Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festgelegten Verwendungshinweise in Code-Nummern. Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert.

Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen. Bei befristeten Zulassungen kann von der Bekanntmachung abgesehen werden.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

1.
die Ergebnisse der Bauartkontrolle nach § 14a,

2.
Anordnungen nach § 14b Abs. 2,

3.
die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach § 21 des Gesetzes und von Waffen nach § 22 des Gesetzes, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Die Mitteilung über die Erteilung soll die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben enthalten und eine zur Identifizierung der Bauart geeignete, normgerechte Schnittzeichnung der wesentlichen Merkmale und Teile des Zulassungsgegenstandes.


Abschnitt V Bauartkontrollen und Wiederholungsprüfungen für Schußapparate, Einsteckläufe und Böller

§ 14a



Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf Gegenständen jeder Bauart durch die Zulassungsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine zuständige Behörde zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1 spätestens zwei Jahre nach der Zulassung und dann im Abstand von zwei Jahren aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht möglich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.


§ 14b



(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Handfeuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen nicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 3 oder der Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige Behörde eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungsinhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart zu vertreiben und anderen zu überlassen.

(2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren Bauart von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorrufen oder wenn die Durchführung der Bauartkontrolle mit positivem Bescheid nicht nachgewiesen ist.


§ 15



(1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines nicht tragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV hat das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen.

(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt

1.
bei Bolzensetzwerkzeugen, Preß- und Kerbgeräten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder Händler,

2.
bei anderen Schußapparaten mit der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber.

Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1 durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende Plakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheinigung, die der Hersteller oder Händler dem Schußapparat beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.

(3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen, ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage I) ist und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem anderen Staat eingeführten Schußapparaten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des Herstellers der Einführer, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung besitzt.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Herstellers die zuständige Behörde tritt. Bei Böllern ist die Wiederholungsprüfung vor Ablauf von fünf Jahren durchzuführen.


§ 16



(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach § 15 Abs. 1 oder eines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen ergeben, so hat die prüfende Stelle

1.
bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach Absatz 2,

2.
bei Böllern das Jahreszeichen (§ 7 Abs. 4 Nr. 2) auf dem Gerät anzubringen.

(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 15 Abs. 1 muß dem Muster der Anlage II Abbildung 8 entsprechen. Es ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubringen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft wurde, zur Laufmündung zeigt. Wird das Prüfzeichen in Form einer Plakette angebracht, so muß diese in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein.

(3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 15 Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung eines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle, der Name des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen hervorgehen.


Abschnitt VI Festlegung der Werte für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Austauschläufe sowie für Munition

§ 17



(1) In den Maßtafeln werden festgelegt

1.
die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurchmesser und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquerschnitte von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen sowie die Verschlußabstände von Handfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes),

2.
die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässigen höchsten Gebrauchsgasdrücke, bei Schrotmunition auch für die verstärkte Ladung, oder/und die Höchst- und Mindestenergien, außerdem bei Stahlschrotmunition die höchstzulässigen Geschwindigkeiten, Impulse und Durchmesser der Schrote, und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes),

3.
die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindestgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).

(2) Nicht zulässig sind

1.
Revolver- und Pistolenpatronen (Tabelle 3 der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition) mit Geschossen, die überwiegend oder vollständig aus hartem Material (Brinellhärte größer als 25 HB 5/62,5/30) bestehen,

2.
Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen mit Geschossen, die einen Lichtspur-, Spreng- oder Brandsatz doer einen Hartkern (Kernhärte größer HB 400 - Brinellhärte - oder 421 HV 10 - Vickershärte) enthalten,

3.
Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige Wirkstoffmunition (Tabelle 5 der Maßtafeln), bei deren Verschießen in einer Entfernung von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können. Das gilt jedoch nicht für Kartuschenmunition der Kaliber 16 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 mm und Kaliber 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 49 mm,

4.
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser von P1 < 12,5 mm geladen werden kann,

5.
Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Innern,

6.
Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung.

(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.


§ 18



(1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgelegten Bezeichnung darf eine andere Bezeichnung zugelassen werden, wenn sie eindeutig ist und sich von Bezeichnungen anderer zugelassener Munition hinreichend unterscheidet. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - und im Falle von pyrotechnischer Munition nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - veröffentlicht die Bezeichnungen nach den Satz 1 jeweils in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt.

(2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hülsenlänge vorgeschrieben, muß auch diese angebracht werden. § 23 Abs. 2 der 1. WaffV gilt entsprechend.

(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte Munition darf bei übereinstimmenden oder ähnlichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener Munition nicht zugelassen werden, wenn

1.
sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus Waffen für zugelassene Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann,

2.
bereits zugelassene Munition mit höherem Gasdruck aus Waffen für die neue Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, daß von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen wird, wenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und daß beim Beschuß mit Beschußmunition ein Überdruck von 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird.

(5) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn die Waffen oder sonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein Beschußzeichen nicht angebracht. In den Fällen des Satzes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Prüfgegenstände haltbar und funktionssicher sind, daß deren Maße von den Maßen der Maßtafeln abweichen und daß diese Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen von den Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen.


Abschnitt VII Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition

§ 19



(1) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes umfaßt die Prüfung

1.
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,

2.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,

3.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,

4.
der Maßhaltigkeit,

5.
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,

6.
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,

7.
der Funktionssicherheit.

(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prüfung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder einem Fachinstitut zu übertragen.


§ 20



(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden

1.
die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,

2.
bei Munition nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwandfrei erkennbarer Ausführung,

3.
bei Beschußmunition deutlich lesbar die Aufschrift:

Achtung! Beschußmunition!

4.
bei Schrotmunition die Werkstoffangabe für die Schrote, sofern es sich nicht um Blei handelt,

5.
bei Stahlschrotmunition die Aufschrift:

"Achtung, erhöhte Gefahr von Abprallern!",

6.
bei Munition mit verstärkter Ladung der Hinweis, dass sie nur aus verstärkt beschossenen Waffen verschossen werden darf,

7.
bei Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung zusätzlich der Hinweis, dass sie nur aus Läufen verschossen werden darf, die der Stahlschrotprüfung unterzogen und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung versehen sind,

8.
bei Stahlschrotmunition mit Schroten über 4 mm Durchmesser der Hinweis, dass sie aus Läufen mit Würgebohrung nur verschossen werden darf, wenn die Durchmesserverengung 0,5 mm nicht überschreitet,

9.
bei magazinierter Kartuschenmunition für Bolzensetzwerkzeuge die Gerätemodelle mit ihrer Zulassungsnummer, in denen sie auf Grund einer durchgeführten Systemprüfung verwendet werden darf.

(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes ist auf Schrotmunition der Durchmesser der Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sie größer ist als

-
65 mm bei den Kalibern 20 und größer,

-
63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner,

bei Stahlschrotmunition außerdem der Werkstoff der Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maximalen Gasdruck von 1.050 bar (Patronen mit verstärkter Ladung) außerdem dieser Gasdruck auf der Hülse. Hinweise nach Absatz 1, Nr. 3 bis 9 müssen deutlich lesbar und, sofern die Munition zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein. Ein Beipackzettel hierfür ist zulässig.

(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört.

(4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand durch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich ist, durch die deutlich lesbare Aufschrift "Beschussmunition" auf dem Hülsenmantel, Schrotpatronen außerdem durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartuschen durch rosa Farbe und bei Randfeuerpatronen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel oder dem Hülsenmantel oder der Geschossspitze durch rote Farbe.

(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.


§ 21



(1) Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in den Vorschriften der Anlage III und in weiteren Einzelheiten in den einschlägigen Prüf- und Messrichtlinien die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt niedergelegt sind. § 9 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Die Messung des Gasdrucks wird mittels mechanisch-elektrischem Wandler vorgenommen. Sofern in den Maßtafeln für das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des Gebrauchsgasdrucks für die Messung mittels Kupferstauchkörperverfahren veröffentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen werden. Die Verwendung anderer Meßverfahren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell veränderlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1 genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung gestatten.

(3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den Vorschriften der Anlage III zu prüfen.

(4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der Prüfung die Angaben des Antragstellers über den Gasdruck und die Maße der Patrone, des Lagers und gegebenenfalls des Laufes zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung (§ 27) den für die Munition zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelassenen Maße zu übermitteln.


§ 22



(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über

1.
Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Einfuhr aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Einführers anzugeben,

2.
Typenbezeichnung der Munition,

3.
Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der Prüfgeräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Einführer nach Nummer 1.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1.
Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,

2.
Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,

3.
ein der Anlage III entsprechender Meßlauf für den Patronentyp,

4.
Patronenprüflehren.

Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist.

(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probenahme verlangen.


§ 23



(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die Zulassung auf Antrag einem Einführer erteilt werden, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat.

(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten über

1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.
Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder Marke, die auf der Munition angebracht sind,

3.
den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers,

4.
das in Anlage II Abbildung 9 vorgeschriebene Prüfzeichen.


§ 24



(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Munitionslose vor dem in Verkehr bringen Fabrikationskontrollen nach Anlage III zu unterziehen. Er kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde oder einem Fachinstitut übertragen, dessen Messeinrichtungen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 überprüft werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sind in gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben wird, zu führen.

(3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben hervorgehen

1.
Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des Loses,

2.
Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse, Zündungstyp,

3.
die ermittelten Gasdrücke,

4.
Art und Zahl der festgestellten Mängel

a)
bei der Maß- und Sichtprüfung,

b)
bei der Funktionsprüfung.

(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber höchstens 3.000 Stück im Jahr herstellt, sind von ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungsbehörde kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 25 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristungen sind zulässig.

(5) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde die Aufzeichnungen nach Absatz 2 oder 4 auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre aufzubewahren.


§ 25



(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Einführer aus Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantragen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchführen oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2 beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.

(2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des Herstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser Fabrikationskontrollen durchführt, die den in Anlage III vorgeschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muß jedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat ferner auf Verlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller eine Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine Zulassungsbehörde überwacht wird.

(3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III festgelegten Prüfungen vorzunehmen.

(4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, daß die Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel.


§ 26



(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Munition, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen ist oder Munition nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 den Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor. Können dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar behoben werden, kann die zuständige Behörde den weiteren Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.

(2) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.


§ 27



(1) Die Zulassung nach § 21 Abs. 4, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

1.
andere zugelassene Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1,

2.
die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,

3.
Anordnungen nach § 26 Abs. 3.


§ 28



(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition wird bestimmt durch die in der den Maßtafeln festgelegte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1.

(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist

1.
die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von demselben Hersteller in einer Serie ohne Änderung wesentlicher Komponenten gefertigt wird,

2.
bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die Gesamtheit der Munition, die von demselben Einführer in einer Lieferung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach Nummer 1 aufweist.


§ 29



(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen Kontrolle unterliegen nicht

1.
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,

2.
nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,

3.
Beschussmunition, die von der zuständigen Behörde geladen und verwendet wird oder durch einen Hersteller der zuständigen Behörde überlassen wird,

4.
Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln bestimmt ist.

Beschussmunition ist jedoch der Fabrikationskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann auf Antrag einer losbezogenen Zulassungsprüfung unterzogen werden und darf das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 nur nach bestandener Zulassungsprüfung tragen.

(2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entsprechen.

(3) (weggefallen)


Abschnitt VIII Beschußrat

§ 30



(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beschußrat gebildet.

(2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern.

(3) Der Beschußrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden Mitgliedern zusammen

1.
je einem Vertreter der für die Prüfung von Handfeuerwaffen und Munition nach Landesrecht zuständigen Behörden,

2.
je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundeskriminalamtes,

3.
je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., des Deutschen Institutes für Normung und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften,

4.
je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaffen und der Hersteller von Munition,

5.
je einem Vertreter der Hersteller von Schußapparaten, des Büchsenmacherhandwerks und der Importeure von Schußwaffen und Munition.

(4) Die Mitglieder des Beschußrats müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern kann zu den Sitzungen des Beschußrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.

(5) Das Bundesministerium des Innern beruft

1.
die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vorschlag der obersten Landesbehörde,

2.
die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

3.
die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,

4.
die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.

(6) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten

§ 31



Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht aufbewahrt,

2.
§ 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt,

4.
einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kennzeichnung der Verpackung oder der Munition zuwiderhandelt,

5.
Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen § 24 Abs. 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 6 nicht aufbewahrt,

5a.
entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6.
entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht beantragt.


§ 32



(Änderung anderer Vorschriften)


§ 33



(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände


Anlage I wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)


Anlage II Beschußzeichen, Prüfzeichen


Anlage II wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)


Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition


Anlage III wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)