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§ 3 - Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV)

neugefasst durch B. v. 06.01.2003 BGBl. I S. 8; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2032-1-17 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3



(1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) tätigen Beamten des mittleren Dienstes sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

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