Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
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§ 7 - Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV)

neugefasst durch B. v. 06.01.2003 BGBl. I S. 8; zuletzt geändert durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch § 5 V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2032-1-17 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 7



(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt

1.
0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und

2.
0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.



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