(1)
1Der Antrag auf Erteilung zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach §
11 Absatz 1a der
Bundes-Apothekerordnung ist an die nach §
12 Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
2Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Unterlagen, die in § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundes-Apothekerordnung genannt sind, und
- 2.
- eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
3Die Nachweise nach §
4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der
Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen nach §
4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der
Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen.
5Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden.
6§
20 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von §
11 Absatz 1a der
Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder
- 2.
- die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte pharmazeutische Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt.
(4)
1Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
2§
22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886