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Änderung § 4 ABV vom 04.06.2016

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§ 4 ABV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 4 ABV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen


(Text alte Fassung)

(1) Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Bundeswasserstraßen ihres Verwaltungsbereichs und die mit diesen zusammenhängenden Gewässer.


(Text neue Fassung)

Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.