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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Keramiker-Handwerk (Keramikermeisterverordnung - KeramMstrV)

V. v. 03.02.1983 BGBl. I S. 63; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.01.2006 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.05.1983; FNA: 7110-3-75 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Anfertigung und Dekorierung von

1.
Gebrauchs- und Zierkeramik,

2.
Baukeramik.

(2) Dem Keramiker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung, Aufbereitung und Bearbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

2.
Kenntnisse der Formgebungstechniken,

3.
Kenntnisse der Dekorationstechniken,

4.
Kenntnisse der Trocknungstechniken,

5.
Kenntnisse der Brenntechniken und der rationellen Energieverwendung,

6.
Kenntnisse der chemischen Zusammensetzung der Rohstoffe, Glasuren und Farben für die Keramik,

7.
Kenntnisse über den Kachelofenbau,

8.
Kenntnisse über die Heizungstechnik,

9.
Kenntnisse der geschichtlichen Entwicklung der Keramik,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittel-, des Immissions-, des Gewässer- und Brandschutzes sowie der Verdingungsordnung für Bauleistungen,

12.
Zusammensetzen und Aufbereiten der Rohstoffe zu Massen und Engoben,

13.
Entwerfen, Berechnen und Gestalten von Keramik,

14.
Freidrehen, Abdrehen, Henkeln und Garnieren,

15.
Eindrehen und Überdrehen,

16.
Ausformen, Aufbauen und Überschlagen,

17.
Gießen und Pressen,

18.
Anfertigen von Gipsmodellen und -formen,

19.
Herstellen von Glasuren und Farben,

20.
Dekorieren insbesondere durch Schneiden, Ritzen, Stempeln und Auflegen sowie durch Malen mit Engoben, Glasuren und Farben,

21.
Engobieren und Glasieren insbesondere durch Tauchen, Schütten und Spritzen,

22.
Einsetzen und Beschicken der Brennöfen,

23.
Trocknen und Brennen der Keramik,

24.
Anbringen und Setzen selbstgefertigter Baukeramiken,

25.
Feststellen und Beseitigen von Fehlern und ihren Ursachen,

26.
Sortieren, fachgerechtes Lagern, Transportieren und Verpacken von Halb- und Fertigerzeugnissen,

27.
Bedienen und Überwachen der Brennöfen,

28.
Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll ohne die Trocknungs- und Brennzeit nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Bei der Bewertung der Leistungen sind die harmonische Verbindung von Form, Dekor und Funktion sowie die materialgerechte Verarbeitung besonders zu berücksichtigen.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein freigedrehtes Gefäß mit einer Höhe von mindestens 40 cm und einem Durchmesser von mindestens 30 cm sowie eine freigedrehte, glasierte Schale mit einem Fertigmaß von mindestens 50 cm Durchmesser,

2.
eine glasierte Baukeramik als Aufbauarbeit mit einem Fertigmaß von mindestens 60 x 60 cm,

3.
ein Krug und eine Schale oder eine Baukeramik, jeweils dekoriert und glasiert.

(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung und eine Beschreibung der Meisterprüfungsarbeit zur Zustimmung vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
der Entwurf und die Beschreibung nach Absatz 2,

2.
die Kostenberechnung.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Drehen einer Serie von Gefäßen mit einer Höhe von mindestens 25 cm nach vorgegebenem Muster,

2.
Drehen von Tellern oder Schalen nach vorgegebener Zeichnung,

3.
Drehen eine Dose mit Deckel,

4.
Ausformen mit einer mehrteiligen Stückform, Zusammensetzen und Garnieren,

5.
Anfertigen und Verstegen einer quadratischen Platte mit einer Kantenlänge von 50 cm,

6.
Aufbauen eines Körpers nach vorgegebener Zeichnung,

7.
Dekorieren eines Gefäßes durch Malen,

8.
Aufbringen eines plastischen Dekors auf ein Gefäß oder eine Platte,

9.
Drehen eines Gipsmodells mit einer Höhe von 20 cm nach vorgegebenem Muster oder Schnitzen eines Henkels.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Rohstoffkunde:

chemische Zusammensetzung von Rohstoffen, Glasuren und Farben für die Keramik;

2.
Fachzeichnen:

a)
Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen und Skizzen zur Arbeitsvorbereitung,

b)
Entwerfen von keramischen Erzeugnissen;

3.
Gestaltung und Dekorierung:

a)
Stilkunde,

b)
Farben- und Formenlehre,

c)
Malarten,

d)
plastische Dekoration;

4.
Fachrechnen:

a)
Masse- und Glasurberechnungen,

b)
Flächen- und Körperberechnungen;

5.
Fachtechnologie:

a)
Aufbereitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Fertigungsmethoden,

c)
Trocknungstechnik,

d)
Glasuren,

e)
Formgebungstechnik,

f)
Dekorationstechnik,

g)
Herstellung von Gipsmodellen und Formen,

h)
Konstruktionsmerkmale und Typen der Brenn- und Kachelöfen,

i)
Brenntechnik einschließlich Meß- und Regeltechnik und rationelle Energieverwendung,

k)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

l)
berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittel-, des Immissions-, des Gewässer- und Brandschutzes sowie der Verdingungsordnung für Bauleistungen;

6.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.