§ 15 Dienstleistungserbringung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.
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interne Verweise§ 1 BeschV Grundsatz (vom 01.08.2012) ... 1 Satz 1, § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1224
Artikel 1 1. BeschVÄndV ... 15 der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die durch Artikel 366 ... 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 15 Dienstleistungserbringung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines ...
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