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§ 18 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-3 Ausländerrecht
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§ 18 Saisonbeschäftigungen



Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.





 

Frühere Fassungen von § 18 BeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2972

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BeschV Vermittlung
... eine Beschäftigung im Inland darf für eine Beschäftigung nach den §§ 10, 18 , 19, 21, 30 und 40 nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 08.11.2010 BGBl. I S. 1536
Artikel 1 3. ArGVÄndV Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
... 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der ...

Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 ArbRGenÄndV Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
... Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2972
Artikel 1 2. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt." 4. In § 18 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ersetzt. 5. ...