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Synopse aller Änderungen der BeschV am 26.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2011 durch Artikel 12 des AufenthRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 6 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Verfahren


(Text alte Fassung)

Die §§ 6, 7, 9 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfahrensverordnung gelten für die Zulassung oder nach einer Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

(Text neue Fassung)

Die §§ 3b, 6, 7 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfahrensverordnung gelten für die Zulassung oder nach einer Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.


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