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§ 31a - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz



1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2§ 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 31a RVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 3 Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 08.07.2006 BGBl. I S. 1426

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31a RVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31a RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... in der Vollstreckung und bei der Vollziehung". c) Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31b Gegenstandswert bei ... einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen." 17. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: „§ 31b Gegenstandswert bei ...

Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 08.07.2006 BGBl. I S. 1426
Artikel 3 ÜbernRLUG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz". 2. Nach ... und Übernahmegesetz". 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und ... 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Vertritt der ...